CORONA BESTIMMUNGEN
Im Nationalrat bereits beschlossen, aber in der Anwendung leider mit vielen Fragen und Unklarheiten verbunden: die Testpflicht an Arbeitsorten, wo Kontakt zu anderen besteht, und die Gleichstellung von Geimpften, Genesenen und Getesteten.
 
 

Testpflicht auf Büros ausgeweitet

Bisher haben viele Arbeitgeber Testmöglichkeiten auf freiwilliger Basis angeboten, da arbeitsrechtlich eine Verpflichtung nicht möglich war. Wie sieht das nun nach dem Beschluss des Nationalrats ab 19. Mai aus? Laut Gesetz gibt es nun eine Verpflichtung für Mitarbeiter, sich testen zu lassen, wenn die Gefahr einer Ansteckung in den Betriebsräumlichkeiten gegeben ist. Auch Büros werden explizit aufgelistet, sofern keine baulichen Maßnahmen zum Schutz vorhanden sind.

Erste Hürde praktische Umsetzung

Die Umsetzung in der Praxis wirft nun viele Fragen auf und stellt Betriebe vor neue Herausforderungen. Denn nicht nur, dass die Testzeit als Arbeitszeit gilt, muss der Betrieb dem Arbeitnehmer diese Tests auch zur Verfügung stellen bzw. den Zugang dazu. Für den Wiener Raum ergibt sich hier schon die Frage, ob das „Alles gurgelt“ Programm mit den gratis Tests der Stadt Wien für den Arbeitnehmer als „zur Verfügung stellen“ reicht, oder ob ein Wiener Betrieb trotzdem noch Tests direkt im Büro anbieten muss.

Weitere Hürde Arbeitsrecht

Ebenso komplex sind die arbeitsrechtlichen Fragestellungen, die sich daraus ableiten. Denn wie geht man mit einem Mitarbeiter um, der einen Test verweigert und auch die Auskunft, ob er bereits geimpft ist? Darf ich von meinen Arbeitnehmern überhaupt die Auskunft bezüglich Impfstatus verlangen und, wenn ja, wie lange darf ich diese Information aufbewahren und wofür darf ich diese einsetzen? Ist es etwa rechtlich zulässig, Geimpften kein Homeoffice mehr anzubieten – also eine „Präsenzpflicht im Büro“ und damit eine Zwei-Klassen-Gesellschaft einzuführen?

Generelle Testbefreiung auch nicht für Geimpfte

Schwierig wird es auch, weil selbst für Geimpfte und Genesene die Testbefreiung nur befristet ist. Bei Erstimpfung ist man nur für drei Monate von der Testpflicht befreit, nach der zweiten Impfung für sechs Monate. Genesene sind nur für sechs Monate vom Testen befreit, Menschen mit Antikörpern nur für drei Monate ab Testzeitpunkt. PCR-Tests gelten 72 Stunden lang, Antigentests 48 Stunden, Selbsttests 24 Stunden.

Urlaubszeit bringt zusätzliche Komplexität

Diese Woche wurde nun auch die neue Einreiseregelung in vielen EU-Staaten bekannt gegeben, die sich an der Europäischen Ampelkarte der ECDC und deren Einstufung der Länder orientiert. Was passiert nun, wenn ein Mitarbeiter in einem Land urlaubt und dieses während des Urlaubes auf „dunkelrot“ gestellt wird und somit eine Quarantäne nach sich zieht? Ist das ein Verschulden des Arbeitnehmers und darf für die Zeit der Quarantäne das Gehalt ausgesetzt werden? Hat der Mitarbeiter die Verpflichtung dem Arbeitgeber die Urlaubsdestination zu nennen?

Laufend Änderungen und guter Rat gefragt

Aufgrund der derzeit fast wöchentlichen Änderungen ist es ein Muss für jeden Arbeitgeber informiert am aktuellsten Stand zu sein. Denn dieser Informationsvorsprung erleichtert jedem Betrieb die Planung aber auch die transparente Kommunikation mit dem Team. Denn genauso wie Arbeitgeber haben auch die Arbeitnehmer diese Fragen. Nutzen Sie die Möglichkeit und informieren Sie sich – zum Beispiel in den monatlichen Arbeitsrechts-Updates von dieWeiterbilder – in eineinhalb Stunden kompakt die Neuerungen und aktuellen Fragen live online vorgetragen mit Zeit für individuelle Fragen im Anschluss.

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