vergaberecht
Neues Jahr, neues Glück: Das gilt auch für Ihre Chancen, den Zuschlag zu einem großen, öffentlichen Auftrag zu erhalten! Doch wer seinem Glück etwas auf die Sprünge helfen möchte, muss nicht nur seine Angebote attraktiv gestalten, sondern vor allem über die jüngsten Neuerungen im Vergaberecht bestens informiert sein.

 

Das Jahr 2020 bringt gleich zu Beginn eine wesentliche Änderung mit sich: Bereits seit dem 01.01. gelten neue EU-Schwellenwerte, die ab sofort in allen Vergabeverfahren berücksichtigt werden müssen! Die EU-Kommission prüft diese Schwellenwerte regelmäßig und passt sie alle zwei Jahre an. Während die Zahlen in den vergangenen Jahren jedoch konstant gestiegen sind, ist in diesem Jahr erstmals ein entgegengesetzter Trend zu erkennen: Alle Werte wurden nach unten korrigiert. Für Ihre Vergabeprojekte kann das strengere Auflagen bedeuten!

Die wichtigsten Änderungen im Detail

Welcher Schwellenwert für ein Vergabeprojekt zur Anwendung kommt, hängt sowohl vom geschätzten Auftragswert als auch von der jeweiligen Auftragsart ab. Anhand der nachfolgenden Tabelle sehen Sie auf einen Blick, welche Zahlen nun den Verlauf Ihrer Vergabeprojekte bestimmen.

Auftragsgegenstand

Schwellenwert ALT

Schwellenwert NEU

seit 01.01.2020

für Bauaufträge

5.548.000 Euro

5.350.000 Euro

für Baukonzessionen

5.548.000 Euro

5.350.000 Euro

für Dienstleistungs- und Lieferaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber

221.000 Euro

214.000 Euro

für Dienstleistungs- und Lieferaufträge zentraler öffentlicher Auftraggeber

144.000 Euro

139.000 Euro

für Dienstleistungs- und Lieferaufträge von Sektorenauftraggebern

443.000 Euro

428.000 Euro

für Dienstleistungs- und Lieferaufträge im Verteidigungsbereich

443.000 Euro

428.000 Euro

 

Wichtig: Die oben genannten Schwellenwerte gelten jeweils exklusive Umsatzsteuer!

 

Abgrenzung: Ober- vs. Unterschwellenbereich

Doch welchen Unterschied macht es nun, ob ein Projekt im Ober- oder im Unterschwellenbereich angesiedelt ist? Im Großen und Ganzen gelten natürlich für beide Bereiche dieselben Vergabebestimmungen, die im Bundesvergabegesetz 2018 verankert sind. 

Dennoch sollten Sie die Auswirkungen von ein paar wesentlichen Unterschieden nicht unterschätzen, die u.a. für

  • die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge,
  • die zur Verfügung stehenden Verfahrensarten,
  • die einzuhaltende Fristen im Vergabeverfahren sowie
  • das Vergabekontrollverfahren

gelten.

Ist der geschätzte Auftragswert niedriger als der jeweils geltende Schwellenwert und liegt damit im Unterschwellenbereich, profitieren Sie nämlich von deutlich größeren Freiheiten als im Oberschwellenbereich. So ist u.a. im Unterschwellenbereich die e-Vergabe (noch) nicht verpflichtend und Sie können von weniger starren Vergabeverfahren profitieren.

Achtung: Aber auch innerhalb des Unterschwellenbereiches sind weitere Grenzwerte, die sogenannten Subschwellenwerte, zu beachten. Demnach kann z.B. die Auftragsvergabe bis unter 100.000 Euro im Zuge der Direktvergabe erfolgen.

 

Doch wie wird der geschätzte Auftragswert nun ermittelt?

Ein korrekt berechneter Auftragswert ist zweifellos die wichtigste Ausgangslage für die richtige Einstufung eines Vergabeprojektes. Dieser ist vor Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln und bezeichnet den Gesamtwert ohne Umsatzsteuer. Einzubeziehen sind hierbei alle zum Vorhaben gehörigen Leistungen inkl. aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen. Auch allfällige Prämien und Zahlungen an Bewerber oder Bieter müssen beim geschätzten Auftragswert berücksichtigt werden.

Wichtig: Für komplexe Vergaben, bei denen nur ein Sachverständiger den Schwellenwert ermitteln kann, muss dieser vom öffentlichen Auftraggeber hinzugezogen werden.

 

Welche Folgen hat eine falsche Berechnung?

Spannend bleibt nun die Frage: Was passiert, wenn durch den geschätzten Auftragswert ein Verfahren im Unterschwellenbereich gewählt wurde, aber die eingelangten Angebote durchwegs im Oberschwellenbereich liegen?

Entscheidend ist hierbei das Kriterium der sachkundigen Ermittlung. Ist dies gegeben, kann ein sorgfältig geschätzter Unterschwellenauftrag auch ein solcher bleiben. Liegt hingegen die Vermutung nahe, dass durch die Herabsetzung der Schwellenwerte versucht wurde, absichtlich einem strengeren Vergaberegime entgehen zu können, muss das Verfahren widerrufen werden. Der umgekehrte Fall einer zu hohen Schätzung des Auftragswertes hat hingegen keine Auswirkungen auf das Vergabeverfahren.

Egal, ob Sie sich nun als Auftraggeber auf die Suche nach dem besten Bieter begeben oder sich als Bewerber im Rennen um einen der begehrten Aufträge beweisen möchten: Eine fundierte Kenntnis der vergaberechtlichen Bestimmungen ist unverzichtbar!

Unser Tipp: Wer sich im Dschungel dieser zahlreichen Verfahren und Abläufe zurechtfinden möchte, sollte auf jeden Fall kompetentes Fachwissen zur Hand haben! In unserem Handbuch „Vergaberecht für die Praxis “ finden Sie nicht nur aktuelles Expertenwissen, sondern auch zahlreiche Arbeitshilfen und Praxistipps für Bieter und Auftraggeber.

 

 

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