Maschinenbau

Bereits seit Mitte 2021 ist die österreichische Wirtschaft von der zunehmend schwierigen Beschaffung und steigenden Preisen gekennzeichnet. Um den Arbeitsmarkt gleichzeitig wettbewerbsfair und chancengleich zu halten, kam es zur Novellierung zahlreicher arbeitsrechtlicher Gesetze, die u.a. Lohndumping verhindern sollten.

Folge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs über den Schutz vor Lohndumping

Anfang Juli 2021 wurden die Gesetzesänderungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes sowie des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz im Parlament von der Regierung beschlossen und Ende des Jahres umgesetzt.

Die Gesetzesänderungen wurden aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 notwendig, das sich dem Kampf gegen Lohndumping verschrieben hatte.

Effizienter Kampf gegen Lohn- und Sozialdumping…

Eine wichtige Neuerung ist das Ende des „Kumulationsprinzips“: Künftig dürfen Verwaltungsstrafen für Unternehmen, die gegen die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes verstoßen, nicht mehr aufsummiert werden.

Beim Kumulationsprinzip wurde bisher alles über einen Kamm geschert, zum Beispiel auch Formalfehler „obendrauf“ gerechnet, was an der Zielsetzung des Gesetzes vorbeiging, nämlich Unterentlohnung, die zulasten der einheimischen Arbeitnehmer geht, zu verhindern.

… oder Einladung zum Betrug?

Unterentlohnung oder Lohndumping liegt auch dann vor, wenn eine Firma einen Arbeitnehmer aus dem Ausland anstellt und ihm weniger als den heimischen Mindestlohn einschließlich Sonderzahlungen bezahlt. Neu ist, dass den ausländischen Beschäftigten auch der übliche Aufwandsersatz für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten zusteht.

Im Gegensatz zum üblichen Trend werden die Strafen bei Lohndumping auch billiger. Denn nun liegt der Strafrahmen bei Unterentlohnung zwischen 20.000 € und 400.000 €. Er wurde bisher schlagend bei einer Unterentlohnung von 30 Prozent, jetzt müssen es 40 Prozent sein. Statt Mindeststrafen gibt es jetzt ein Stufenmodell. Das wurde postwendend als Einladung an dubiose Firmen zum Sozialbetrug interpretiert.

Verdreifachung der Dauer von Montagearbeiten

Auch das sogenannte „Montageprivileg“ wurde verändert. Mit den Neuerungen können ausländische Arbeitnehmer, die für bestimmte kurzzeitige Tätigkeiten nach Österreich geschickt werden, drei Monate hier arbeiten, ohne dass sie den gleichen Lohn wie einheimische Arbeiter erhalten müssen (Lohndumping im kleinen Format). Bislang dauerte das „Montageprivileg“ nur ein Monat, was aber in der Praxis zu Problemen führte, weil kompliziertere Montagen oft länger als einen Monat dauern.

Besonders die Ausweitung des „Montageprivilegs“, die Aufhebung des Kumulationsprinzips bei den Strafen und die Milderung der Mindeststrafen stießen auf Kritik. Denn die letzteren beiden Punkte wurden als „Entgegenkommen“ an dubiose Firmen gewertet und nicht explizit vom EuGH verboten. Auf der Strecke bleiben die Arbeitnehmer und stets regelkonform agierende Unternehmen.

Bessere Kontrollmöglichkeiten

Verbessert wird durch das neue Gesetz gegen das Lohn- und Sozialdumping dafür die Kontrollmöglichkeit. Denn jetzt können die Behörden auch ausländische Unternehmen kontrollieren und Verstöße sanktionieren

Bessere Organisation durch ID-Karte am Bau

Außerdem soll eine ID-Karte für die Arbeitnehmer am Bau eingeführt werden. Diese spezielle Identitätskarte soll vor allem illegale Beschäftigung sowie Lohndumping am Bau eindämmen.

Dieses Vorhaben erforderte eine Novellierung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAK). Aber nicht nur jene Unternehmen sind betroffen, die dem BUAK unterliegen, die ID-Karte soll für alle Firmen gelten. Wehrmutstropfen: Die Teilnahme am System ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig. Die „schwarzen Schafe“ wird man so wohl wieder nicht treffen, dafür aber den Verwaltungsaufwand für alle anderen erhöhen. Denn gespeichert werden sollen neben dem Namen des Beschäftigten jede Menge sensibler Daten.

Damit Arbeitgeber mitmachen, soll die ID-Karte mit erweiterten Funktionen zur Optimierung der Abläufe auf Baustellen und zur Kommunikation mit anderen am Auftrag beteiligten Unternehmen ausgestattet werden, etwa Dokumentationen lohnrechtlicher Angelegenheiten.

Weitreichende Gesetzesänderungen, um Lohndumping zu verhindern

Die aktuellen Gesetzesänderungen sind weitreichend und betreffen auch die regelkonform agierenden Unternehmen, zumal auf sie noch mehr Überwachung und noch mehr Dokumentationsaufwand zukommen. Und das alles zu einer Zeit, in der die Wirtschaft zwar nicht durch Corona, aber durch Lieferkettenengpässe, Materialknappheit und -teuerung sowie Zeitdruck ohnedies ausgelastet ist.

Hier hilft eine kompakte Information zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz: Novelle 2021!

👉 Lesen Sie mehr zum Thema Arbeitsrecht in unserem Blogbeitrag: „Arbeitsrecht: 5 wichtige Begriffe einfach erklärt.

Quellen: RIS - Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 20.10.2022 (bka.gv.at), Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping (usp.gv.at)

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