Forum Verlag Blog

Wann dürfen Sie einen Betriebsrat kündigen? Das gilt in Österreich

Geschrieben von Admin | Jun 26, 2025 11:56:27 AM

Die Kündigung und Entlassung eines Betriebsratsmitglieds sind in Österreich gesetzlich streng geregelt. So ist dies nur in bestimmten Situationen möglich. 

Welche das konkret sind und was Arbeitgeber:innen sonst noch über den Betriebsrat wissen sollten, lesen Sie in diesem Artikel. 

Inhaltsverzeichnis

  1. Kann man einen Betriebsrat kündigen?
  2. Wann ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds erlaubt? 
  3. Wann ist die Entlassung eines Betriebsratsmitglieds erlaubt? 
  4. Was Arbeitgeber:innen zum Betriebsrat noch wissen sollten 
  5. Häufig gestellte Fragen 

Kann man einen Betriebsrat kündigen? 

Grundsätzlich unterliegen Betriebsratsmitglieder in Österreich einem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz

Sie dürfen daher nur gekündigt oder entlassen werden, wenn das Arbeits- und Sozialgericht vorab zugestimmt hat. 

Eine Ausnahme besteht allerdings bei bestimmten schwerwiegenden Entlassungsgründen. In diesen Fällen genügt eine nachträgliche gerichtliche Zustimmung. 

So lange dauert der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz des Betriebsrats 

Personengruppe 

Beginn des Schutzes 

Ende des Schutzes 

Betriebsratsmitglieder 

Mit der Annahme der Wahl 

3 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat 

Ersatzmitglieder des Betriebsrates 

Mit der Vertretung eines an der Mandatsausübung verhinderten Betriebsratsmitgliedes 

3 Monate nach Beendigung der Vertretungsfunktion* 

Bewerber:innen zur Betriebsratswahl 

Mit Bekanntgabe der Absicht zu kandidieren 

Mit Ablauf der Frist der Wahlanfechtung 

Mitglieder des Wahlvorstandes 

Mit dem Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstandes 

Mit Ablauf der Frist der Wahlanfechtung 

 

* Voraussetzung dafür ist, dass der oder die Betriebsinhaber:in von Beginn und Ende der Vertretung unverzüglich informiert wurde. 

Wann ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds erlaubt? 

Nach § 121 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) dürfen Arbeitgebende ein Mitglied des Betriebsrats nur in bestimmten Fällen kündigen und nur dann, wenn das Arbeits- und Sozialgericht zustimmt. 

Laut Gesetz ist eine Kündigung nur möglich, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt: 

  • Der Betrieb wird dauerhaft stillgelegt oder stark eingeschränkt, und der oder die Arbeitgeber:in kann das Betriebsratsmitglied trotz dessen Verlangens nicht weiterbeschäftigen – zumindest nicht, ohne dem Betrieb erheblichen Schaden zuzuführen. 
  • Das Betriebsratsmitglied wird arbeitsunfähig, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Leistung zu erbringen, und es ist auch nicht absehbar, dass sich das bald ändert. 
  • Betriebsratsmitglied verletzt beharrlich seine arbeitsvertraglichen Pflichten, sodass eine Weiterbeschäftigung für den oder die Betriebsinhaber:in nicht mehr zumutbar ist. 

 

 

Wann ist die Entlassung eines Betriebsratsmitglieds erlaubt? 

Auch bei einer Entlassung von Betriebsratsmitgliedern liegt ein besonderer Schutz vor. 

Laut § 122 ArbVG darf das Arbeits- und Sozialgericht einer Entlassung nur in folgenden Fällen zustimmen: 

  • Das Betriebsratsmitglied hat den oder die Betriebsinhaber:in beim Vertragsabschluss absichtlich über wesentliche Umstände getäuscht.
  • Das Betriebsratsmitglied hat sich einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten oder einer mit Bereicherungsabsicht begangenen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig gemacht, deren Verfolgung von Amts wegen oder auf Antrag der Betriebsinhabenden erfolgt.
  • Betriebsratsmitglied ist dem Dienst untreu oder verschafft sich heimlich von dritten Personen unzulässige Vorteile.
  • Das Betriebsratsmitglied verrät ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder betreibt ohne Zustimmung der Betriebsinhabenden ein Nebengeschäft, das dem Betrieb schadet. 
  • Es kommt zu Tätlichkeiten oder erheblichen Ehrverletzungen gegenüber dem oder der Betriebsinhaber:in, dessen im Betrieb tätigen oder anwesenden Familienangehörigen oder anderen Mitarbeiter:innen und zwar in einem Ausmaß, das eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. 

  Wichtig: Im zweiten und letzten Fall darf die Entlassung auch sofort ausgesprochen werden. Die gerichtliche Zustimmung muss dann aber nachträglich eingeholt werden. 

Was Arbeitgeber:innen zum Betriebsrat noch wissen sollten 

Betriebsratswahl 

Ab einer Betriebsgröße von 5 stimmberechtigten und familienfremden Mitarbeiter:innen besteht das Recht auf die Wahl eines Betriebsrates. 

Dabei sind gewisse Schritte zu verfolgen und bestimmte Fristen einzuhalten. 

Dazu gehören beispielsweise: 

  • Die Betriebsversammlung wird einberufen, in der ein Wahlvorstand gewählt wird. 
  • Der Wahlvorstand fertigt eine Wähler:innen-Liste an. 
  • Die Wahlvorschläge für den Betriebsrat werden eingereicht. 
  • Die Betriebsratswahl findet spätestens 4 Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes statt. 

Weitere Informationen zur Betriebsratswahl lesen Sie bei der WKO – Betriebsratswahl. 

Aufgaben des Betriebsrats 

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer:innen im Unternehmen wahrzunehmen und zu fördern (§ 38 ArbVG). 

Dies umfasst zum Beispiel: 

  • Mitbestimmung: In bestimmten Bereichen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Ohne seine Zustimmung können gewisse Maßnahmen nicht umgesetzt werden, etwa die Einführung von neuen Arbeitszeitmodellen. 
  • Abschluss von Betriebsvereinbarungen: Eine Betriebsvereinbarung wird zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber:in vereinbart und regelt verschiedene betriebliche Angelegenheiten (z. B. Regelungen zu Dienst- und Pausenzeiten). 
  • Information: Arbeitgeber:innen müssen den Betriebsrat regelmäßig über wichtige betriebliche Entwicklungen informieren, etwa bei geplanten Umstrukturierungen. 
  • Überwachung: Der Betriebsrat achtet auf die Einhaltung des Kollektivvertrags, der Betriebsvereinbarung und der arbeitsrechtlichen Vorschriften (z. B. Pausenregelungen). 

 

Schutzbestimmungen 

Neben dem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießen Betriebsratsmitglieder in Österreich weitere Schutzbestimmungen. 

Zu den Schutzbestimmungen gehören: 

  • Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot: Mitglieder des Betriebsrats dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch beschränkt werden. 
  • Geheimnisschutz: Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. 
  • Arbeitsfreistellung: Damit Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben auch während der Arbeitszeit erfüllen können, muss ihnen dafür ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt werden. Dabei erhalten sie ihr Entgelt in voller Höhe weiter. 
  • Bildungsfreistellung: Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch auf bezahlte Freistellung, um an Schulungen oder Bildungsveranstaltungen teilzunehmen. 

 

So meistern Sie die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat 

Die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat bringt viele Chancen, aber auch rechtliche Herausforderungen.

Für Arbeitgeber:innen ist es entscheidend, die Rechte und Pflichten genau zu kennen, um Konflikte zu vermeiden und rechtskonform zu handeln. 

Das Fachbuch „Arbeitgeber und Betriebsrat“ liefert Ihnen praxisnahes Wissen zu allen relevanten Aspekten: von Mitbestimmungsrechten über die Betriebsratswahl bis hin zur rechtssicheren Gestaltung von Betriebsvereinbarungen. 

Ihre Vorteile: 

  • Rechtssichere Antworten auf häufige Fragen rund um die Mitwirkung des Betriebsrats 
  • Kompaktes Wissen aufbereitet für Arbeitgeber:innen und Personaler:innen 
  • Vorlagen und Checklisten für den direkten Einsatz in der Praxis 

 

 

Häufig gestellte Fragen 

Wie ist der Kündigungs- und Entlassungsschutz des Betriebsrats in Österreich gesetzlich geregelt? 

In Österreich regelt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz von Betriebsratsmitgliedern. Darüber hinaus enthält das ArbVG auch weitere Regelungen rund um den Betriebsrat in Österreich. 

Was sind grobe Verletzungen des Betriebsrats? 

Eine grobe Verletzung liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied seine vertraglichen Pflichten verletzt, sodass eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgebenden unzumutbar wird. Beispiele dafür sind erhebliche Ehrverletzungen, das Veröffentlichen vertraulicher Informationen oder die Annahme unzulässiger Vorteile von Dritten. 

Wie können Arbeitgeber:innen die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verbessern, wenn es Konflikte gibt? 

Bei Konflikten sollten Arbeitgeber:innen frühzeitig das Gespräch suchen, Konfliktthemen klar benennen und auf gemeinsame Lösungen hinwirken. Bei festgefahrenen Situationen kann eine externe Beratung helfen, z. B. durch Mediator:innen oder arbeitsrechtliche Expert:innen.

Was ebenfalls nützlich sein kann: Das Fachbuch „Arbeitgeber und Betriebsrat“ unterstützt Arbeitgeber:innen dabei, ihre Rechte und Pflichten im Umgang mit dem Betriebsrat rechtssicher zu verstehen und umzusetzen. 

 

Hinweis: Unsere Fachbeiträge basieren auf sorgfältiger Recherche und Erarbeitung. Sie dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen empfehlen wir, einen rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.