Die Kündigung und Entlassung eines Betriebsratsmitglieds sind in Österreich gesetzlich streng geregelt. So ist dies nur in bestimmten Situationen möglich.
Welche das konkret sind und was Arbeitgeber:innen sonst noch über den Betriebsrat wissen sollten, lesen Sie in diesem Artikel.
Grundsätzlich unterliegen Betriebsratsmitglieder in Österreich einem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Sie dürfen daher nur gekündigt oder entlassen werden, wenn das Arbeits- und Sozialgericht vorab zugestimmt hat.
Eine Ausnahme besteht allerdings bei bestimmten schwerwiegenden Entlassungsgründen. In diesen Fällen genügt eine nachträgliche gerichtliche Zustimmung.
So lange dauert der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz des Betriebsrats
Personengruppe |
Beginn des Schutzes |
Ende des Schutzes |
Betriebsratsmitglieder |
Mit der Annahme der Wahl |
3 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat |
Ersatzmitglieder des Betriebsrates |
Mit der Vertretung eines an der Mandatsausübung verhinderten Betriebsratsmitgliedes |
3 Monate nach Beendigung der Vertretungsfunktion* |
Bewerber:innen zur Betriebsratswahl |
Mit Bekanntgabe der Absicht zu kandidieren |
Mit Ablauf der Frist der Wahlanfechtung |
Mitglieder des Wahlvorstandes |
Mit dem Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstandes |
Mit Ablauf der Frist der Wahlanfechtung |
* Voraussetzung dafür ist, dass der oder die Betriebsinhaber:in von Beginn und Ende der Vertretung unverzüglich informiert wurde.
Nach § 121 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) dürfen Arbeitgebende ein Mitglied des Betriebsrats nur in bestimmten Fällen kündigen und nur dann, wenn das Arbeits- und Sozialgericht zustimmt.
Laut Gesetz ist eine Kündigung nur möglich, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
Auch bei einer Entlassung von Betriebsratsmitgliedern liegt ein besonderer Schutz vor.
Laut § 122 ArbVG darf das Arbeits- und Sozialgericht einer Entlassung nur in folgenden Fällen zustimmen:
Wichtig: Im zweiten und letzten Fall darf die Entlassung auch sofort ausgesprochen werden. Die gerichtliche Zustimmung muss dann aber nachträglich eingeholt werden.
Ab einer Betriebsgröße von 5 stimmberechtigten und familienfremden Mitarbeiter:innen besteht das Recht auf die Wahl eines Betriebsrates.
Dabei sind gewisse Schritte zu verfolgen und bestimmte Fristen einzuhalten.
Dazu gehören beispielsweise:
Weitere Informationen zur Betriebsratswahl lesen Sie bei der WKO – Betriebsratswahl.
Aufgaben des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer:innen im Unternehmen wahrzunehmen und zu fördern (§ 38 ArbVG).
Dies umfasst zum Beispiel:
Schutzbestimmungen
Neben dem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießen Betriebsratsmitglieder in Österreich weitere Schutzbestimmungen.
Zu den Schutzbestimmungen gehören:
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In Österreich regelt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz von Betriebsratsmitgliedern. Darüber hinaus enthält das ArbVG auch weitere Regelungen rund um den Betriebsrat in Österreich.
Eine grobe Verletzung liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied seine vertraglichen Pflichten verletzt, sodass eine weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgebenden unzumutbar wird. Beispiele dafür sind erhebliche Ehrverletzungen, das Veröffentlichen vertraulicher Informationen oder die Annahme unzulässiger Vorteile von Dritten.
Bei Konflikten sollten Arbeitgeber:innen frühzeitig das Gespräch suchen, Konfliktthemen klar benennen und auf gemeinsame Lösungen hinwirken. Bei festgefahrenen Situationen kann eine externe Beratung helfen, z. B. durch Mediator:innen oder arbeitsrechtliche Expert:innen.
Was ebenfalls nützlich sein kann: Das Fachbuch „Arbeitgeber und Betriebsrat“ unterstützt Arbeitgeber:innen dabei, ihre Rechte und Pflichten im Umgang mit dem Betriebsrat rechtssicher zu verstehen und umzusetzen.
Hinweis: Unsere Fachbeiträge basieren auf sorgfältiger Recherche und Erarbeitung. Sie dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen empfehlen wir, einen rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.