In unserem Beitrag zeigen wir alle wichtigen Regelungen zum Thema Arbeitszeit und welche Rahmenbedingungen es gibt für Arbeitgeber. Die Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte beträgt 40 Stunden und die diese wurden durch die neuen Arbeitszeit-Bestimmungen, die seit 1.9.2018 in Kraft getreten sind, erweitert.
In § 2 AZG ist festgelegt, was unter Arbeitszeit zu verstehen ist. Danach ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Die Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Die Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. Scheint die Aussagekraft von § 2 AZG zunächst gering, wird dessen Bedeutung jedoch schnell klar, wenn man auf jene Fragen abstellt, die sich tagtäglich in der Praxis ergeben: Ist etwa eine Vorarbeitungsleistung schon bzw. eine Abschlussleistung noch als Arbeit i.S.v. § 2 AZG zu rechnen?
Der gesetzliche Begriff der Arbeitszeit im Sinne von § 2 AZG statuiert das Prinzip der Nettoarbeit, wodurch sichergestellt wird, dass Pausen und Ruhezeiten nicht zur Arbeitszeit zu zählen sind. Zu beachten ist jedoch, dass spezielle Kurzpausen sowie eigens vom Arbeitsinspektorat angeordnete zusätzliche Ruhepausen ausnahmsweise als Arbeitszeit gewertet werden können. Insgesamt müssen Pausen (und auch Ruhezeiten) für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein, sodass er darüber auch zeitgerecht disponieren kann. Spontan vom Arbeitgeber angekündigte Pausen sind keine arbeitszeitrechtlichen Ruhepausen und daher als Arbeitszeit zu qualifizieren (OGH 9 Ob A 102/03 w).
Arbeit i.S.v. § 2 AZG liegt daher ab jenem Zeitpunkt vor, der für die Arbeitsaufnahme vereinbart ist und zu dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch tat-sächlich arbeitsbereit in der vereinbarten bzw. zu erwartenden Arbeitskleidung zur Verfügung steht (OGH 9 Ob A 89/02 g). Vorbereitungszeiten, Wegzeiten zum Zeiterfassungsgerät sowie Zeiten, die der Arbeitnehmer vom bzw. zum ständigen Arbeitsort aufwendet, sind nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren und zählen zum privaten Bereich des Arbeitnehmers.
Damit sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich noch nicht aufgenommen hat, sowohl hinsichtlich der Entlohnung als auch der Arbeitszeitgrenzen irrelevant. Dennoch unterliegen auch diese Zeiten dem speziellen – im Allgemeinfall für den Arbeitnehmer günstigeren – arbeitsrechtlichen Sondersozialversicherungsschutz.
Die Festlegung der Normalarbeitszeit ist im gesamten Arbeitszeitrecht von besonderer Bedeutung, weil sie zur Abgrenzung von Mehr- und Überstundenleistungen unbedingt erforderlich ist. Als Grundsatz ist in § 3 AZG (Normalarbeitszeit) fest-gelegt, dass die tägliche Normalarbeitszeitgrundsätzlich acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit – wiederum ohne Überstunden – 40 Stunden nicht überschreiten darf. Die Bezeichnung Normalarbeitszeit deutet schon darauf hin, dass damit die „normale“ tägliche Arbeitszeit ohne Überstunden gemeint ist.
Durch die AZG-Novelle 2018 kam es im Ergebnis zu einer Ausdehnung dieses Ausnahmetatbestandes auf die sogenannte dritte Führungsebene sowie bestimmte nahe Angehörige des Arbeitgebers.
Neu aufgenommen in den Katalog von Ausnahmetatbeständen des AZG wurden („sonstige“) Arbeitnehmer der sogenannten dritten Führungsebene. Dabei handelt es sich um Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist.
Ebenso neu ist die Ausnahme bestimmter naher Angehöriger des Arbeitgebers. Dazu zählen
Das neue AZG sieht seit 01.09.2018 vor, dass im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung die tägliche Normalarbeitszeit bis zu zwölf Stunden betragen darf, wenn ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und der Verbrauch in Verbindung mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Somit ist es möglich, Normalarbeitszeit in der Gleitzeitvereinbarung generell mit zwölf Stunden festzulegen. Dabei ist aber zu beachten, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode 40 Stunden nicht überschreitet. Eine Überschreitung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist nur dann möglich, wenn Übertragungsmögichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind. Es wurde daher ab 01.09.2018 die Möglichkeit geschaffen, bei Gleitzeit eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zu vereinbaren. Dadurch fallen die bisher zu bezahlenden Überstundenzuschläge für die elfte und zwölfte Stunde grundsätzlich weg.
👉🏻 Zu beachten sind hier aber nach wie vor kollektivvertragliche Bestimmungen: Sieht der Kollektivvertrag etwa weiterhin eine Begrenzung der täglichen Normalarbeitszeit bei Gleitzeit von zehn Stunden vor, gelten die elfte und zwölfte Stunde als Überstunden und sind daher zuschlagspflichtig. Überstundenzuschläge fallen aber auch sonst nur dann nicht an, wenn die Gleitzeitvereinbarung die Ausweitung der Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden tatsächlich vorsieht. Das heißt, dass Unternehmen darauf achten müssen, dass Gleitzeitvereinbarungen auch dahingehend abgeändert werden bzw. neu abgeschlossene Vereinbarungen darauf bedacht nehmen. Eine Änderung ist einerseits im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern möglich und andererseits besteht die Möglichkeit, die Betriebsvereinbarung durch Anrufung der Schlichtungsstelle abzuändern.
⚠️ Achtung: Es bedarf eines ausdrücklichen Hinweises in der Gleitzeitvereinbarung, dass ein ganztägiger Verbrauch von Zeitguthaben möglich und ein Verbrauch in Verbindung mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Fehlt ein solcher Hinweis, ist weiterhin von einer Höchstgrenze von zehn Stunden Normalarbeitszeit pro Tag auszugehen. Dasselbe wird wohl gelten, wenn ein solcher Hinweis in der Gleitzeitvereinbarung zwar enthalten ist, jedoch in der Praxis der Konsum von Zeitausgleich in ganzen Tagen bzw. in Verbindung mit Wochenenden regelmäßig abgelehnt wird – Konsequenz dieser Situation wäre dann die unmittelbare Zuschlagspflicht der elften und zwölften Stunde.
Das Gesetz sieht in § 4 Abs. 5 AZG aber vor, dass nur dann kein Überstundenzuschlag anfällt, wenn der Arbeitnehmer selbst diese Zeiteinteilung trifft. Werden Arbeitsstunden über das normale Ausmaß von acht Stunden täglich oder 40 Stunden wöchentlich (§ 3 Abs. 1 AZG) vom Arbeitgeber angeordnet und verliert der Dienstnehmer dadurch seine Zeitsouveränität, so sind diese mehr geleisteten Stunden sehr wohl überstundenzuschlagspflichtig.
Dann, wenn die Grenzen dieser täglichen und/oder wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden, liegt entweder Mehrarbeit oder Überstundenarbeit vor (siehe dazu Kapitel 6.1.5). Die vorrangige Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, die höchstzulässige Dauer der Normalarbeitszeit vorzugeben. Sowohl die tägliche als auch die wöchentliche Normalarbeitszeit können jedoch durch zahlreiche Bestimmungen verkürzt oder verlängert werden:
Ausmaß und Lage der Normalarbeitszeit sind jedenfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich festzulegen, damit Mehr- bzw. Überstundenleistungen erkennbar, abgrenzbar und nachvollziehbar sind. Die einseitige Reduktion oder Lageveränderung der Normalarbeitszeit durch den Arbeitgeber ist unzulässig (OHG 02. 03. 2007, 9 Ob A 16/07d) bzw. nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 19c Abs. 2 AZG):
Nur in unvorhersehbaren Fällen kann zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils von der zweiwöchigen Frist abgegangen werden, wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Eine andere Frist kann bei Vorliegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt werden (vgl. § 19c Abs. 2 AZG). Für die Vereinbarung des Ausmaßes und der Lage der Arbeitszeit existiert grundsätzlich kein Formerfordernis; Schriftlichkeit ist aber natürlich zu empfehlen.
Anders sind hingegen jene Zeiten zu qualifizieren, die der Arbeitnehmer (über Anweisung des Arbeitgebers) für Dienstwege bzw. Dienstreisen aufwendet. Beide Fälle sind grundsätzlich als Arbeit i.S.v. § 2AZG zu qualifizieren, soweit diese nicht durch Ruhepausen oder durch private Aktivitäten unterbrochen werden. Bei Dienstreisen, die nicht vom gewöhnlichen Arbeitsort (Platz) aus angetreten werden, liegt aus dienstlichen Gründen eine von der normalen Arbeit abweichende Sondersituation vor, weshalb Arbeit und damit verbundene Arbeitszeit bereits ab Verlassen der gewöhnlichen Wohnungsstätte vorliegt (vgl. Schrank, AZG § 2 Rz 15).
In § 19d Abs. 2 AZG ist für Teilzeitarbeit jedenfalls vorgesehen, dass das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit und ihre Änderungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren sind, sofern sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden. Die Änderungen des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedürfen jedoch in diesem Fall der Schriftform. Damit soll vermieden werden, dass kurzfristig die Normalarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten vom Arbeitgeber jeweils so verlegt wird, dass Mehrarbeit und damit der Mehrarbeitszuschlag nicht anfallen kann.
Bloße Teilzeitrahmenarbeitsverträge, welche das Ausmaß (und die Lage) der Arbeitszeit nicht festlegen (also „Arbeit nach Bedarf“), sind nach Auffassung des OGH teilnichtig, wenn das konkrete Ausmaß jeweils (erst) im Anlassfall festgelegt wird (OGH 22.12.2004, 8 Ob A 116/04 y = ZAS 2006, 78 ff).
In solchen Fällen unterstellt der OGH bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem den Umständen angemessenen Ausmaß der Arbeitszeit. Dieses nimmt der OGH mit jenem Umfang an, der dem normalen Arbeitsbedarf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht, für welchen er wieder um den Durchschnittsbedarf eines Jahres (im Zweifeldes ersten) als Anhaltspunkt heranzieht (vgl. Schrank, AZG, § 19 Rz 13)
Unter der Voraussetzung, dass ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern beschäftigt wird, legt § 2 Abs. 2 AZG fest, dass die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten dürfen. Zumeist wird in Dienstverträgen aber ohnehin festgelegt, dass dem Arbeitgeber allfällige Nebenbeschäftigungen mitzuteilen sind. Ist dies nicht der Fall, so stellt sich natürlich die Frage, ob den Arbeitgeber eine gewisse Ermittlungspflicht trifft, andere Beschäftigungen des Arbeitnehmers herauszufinden, um allfällige Arbeitszeitüberschreitungen zu unterbinden.
Eine „Erkundungspflicht“ des Arbeitnehmers ist dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein oder mehrere weitere Arbeitsverhältnisse sprechen und damit eine Überschreitung der arbeitszeitrechtlichen Höchstgrenzen im Falle der Zusammenrechnung wahrscheinlich ist. Verstöße gegen § 2 Abs. 2AZG sind bei Überschreitung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit eigenständig strafbar. Der Strafrahmen beträgt € 72,00 bis € 1.815,00 bzw. im Wiederholungsfall € 145,00 bis € 1.815,00 – sofern der Verstoß nicht nach einer anderen Vorschrift als § 25 Abs. 2 AZG einer strengeren Strafe unterliegt.
Die rechtskonforme und betriebsoptimale Gestaltung von Arbeitszeiten gehört bereits ohne dem Hinzudenken
einer Homeoffice-Situation zu den komplexesten und herausforderndsten Aufgaben in einem
Betrieb.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) müssen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden hinsichtlich der Dauer und zeitlichen Lagerung so beschaffen sein, dass dadurch eine Überwachung der Einhaltung der im AZG geregelten Ruhepausen und Ruhezeiten möglichist. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob und welche der aufgezeichneten (gestempelten) Arbeitszeiten der Arbeitgeber „anerkennt“ .
👉 Lesen Sie mehr zum Thema Arbeitsrecht in unserem Blogbeitrag: „Arbeitsrecht: 5 wichtige Begriffe einfach erklärt.“