Unter Elternteilzeit versteht man den gesetzlich geregelten Anspruch der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen auf Herabsetzung oder Änderung ihrer bisherigen Arbeitszeit.
Anspruch auf eine solche Arbeitszeitänderung haben leibliche Eltern, Adoptiveltern sowie Pflegeeltern. Diese müssen mit dem Kind in einem Haushalt leben oder die Obsorge laut AGB innehaben.
Die Karenz ist die gesetzlich geregelte Freistellung von der Arbeit ohne Entlohnung durch den Arbeitgeber, während die Elternteilzeit nur die Änderung der Arbeitszeit bzw. des Arbeitszeitausmaßes meint.
Die Elternteilzeit kann im Anschluss an die Karenz beantragt werden, ist aber unabhängig von dieser. So kann z.B. ein Vater Elternteilzeit im Anschluss an die Karenzzeit der Mutter beantragen – und umgekehrt.
Achtung: Karenzen dürfen nicht gleichzeitig für dasselbe Kind in Anspruch genommen werden!
Pro Kind darf die Elternteilzeit nur einmal und für mindestens zwei Monate in Anspruch genommen werden. Der frühestmögliche Beginn dafür ist das Ende der Mutterschutzfrist.
Arbeitgeber zahlen während des Mutterschutzes kein Entgelt – das Wochengeld wird von der Arbeitnehmerin bei der Krankenkasse beantragt.
Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung orientiert sich am Schuleintritt des Kindes; grundsätzlich geht dies bis zum Ende des 7. Lebensjahres des Sprösslings.
Gesetzlicher Anspruch auf Elternteilzeit besteht gemäß § 15h/15j MSchG bzw. § 8/8a VKG.
✓ Im Betrieb müssen mindestens 21 Personen tätig sein.
In Betrieben mit einer Belegschaft bis zu 20 Personen kann der Anspruch auf Elternteilzeit in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden!
✓ Das Arbeitsverhältnis muss mindestens drei Jahre gedauert haben.
Dazu zählen auch Lehrjahre, Karenzzeiten und vorangegangene Dienstverhältnisse im selben Betrieb!
✓ Der Antrag stellende Elternteil muss gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt leben.
✓ Der andere Elternteil darf nicht gleichzeitig für dasselbe Kind Teilzeit bzw. Karenz beantragen.
Für Geburten ab dem 1. Jänner 2016 gilt:
✓ Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss um mindestens 20 % reduziert werden.
✓ Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht unterschreiten.
✓ Der Anspruch auf Elternteilzeit gilt auch dann noch, wenn die Mutter diesen vormals zurückgezogen hat.
In Betrieben, die weniger als 21 Beschäftigte haben, besteht grundsätzlich kein Anspruch.
Diesen Anspruch können Sie gegebenenfalls in einer Betriebsvereinbarung schaffen. Arbeitgeber können in diesem Fall die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ende des 4. Lebensjahres einräumen. Dazu ein Fallbeispiel auf diepresse.com.
Achtung: Während der Lehrzeit besteht kein Anspruch auf Elternteilzeit!
✓ Beginn und Ende der Teilzeit
✓ Dauer der Teilzeitphase (mindestens zwei Monate)
✓ Stundenausmaß pro Woche (Achtung bei Geburten nach dem 1. Jänner 2016)
✓ Lage der Arbeitszeit (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Arbeitstage)
Beide Seiten können die Beendigung oder die Umänderung einzelner Punkte in der Vereinbarung jeweils einmal verlangen. Eltern haben zusätzlich das Recht, einmal die Verlängerung der Teilzeit einzufordern.
Achtung: Auf Verlangen müssen Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung der Vereinbarung ausstellen. Diese ist beidseitig zu unterfertigen.
Der Arbeitnehmer muss die Elternteilzeit mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich bekannt geben. Sollte die Elternteilzeit nach Ende des Wochengeldbezugs erfolgen, muss die Bekanntgabe bis spätestens acht Wochen nach der Geburt erfolgen.
Arbeitgeber können beim AMS um eine Förderung für bestimmte Ersatzkräfte ansuchen, deren Einstellung im Zusammenhang mit der Elternteilzeit steht:
✓ arbeitslos vorgemerkte Personen – diese müssen mindestens einen Monat lang arbeitslos gewesen sein
✓ Mitarbeiter, die innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Elternteilzeit angestellt wurden
Sie können die Förderung für höchstens 4 Monate beantragen. Sie macht 33,3 % der Bemessungsgrundlage aus.
In der Elternteilzeit wird davon ausgegangen, dass über die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung hinaus keine (übermäßigen oder regelmäßigen) Überstunden geleistet werden. Der Abzug der Überstunden-Pauschale in All-in-Verträgen ist daher legitim. Dazu ein Fallbeispiel des OGH.
Treffen Sie die Vereinbarung zur Teilzeit innerhalb von zwei Wochen und unter Einbeziehung des Betriebsrates. Sollte es bis dahin keine Einigung geben, kann der Elternteil auf Einwilligung klagen bzw. der Betrieb auf gütliche Einigung.
Achtung: Reagieren Sie als Arbeitgeber sofort auf das Ansuchen um Teilzeitbeschäftigung!
Sollte es, auch nach Verhandlungen mit dem Elternteil, zu keiner Einigung kommen, entscheidet das Gericht darüber, ob ein Anspruch auf Teilzeit besteht. Es werden die Interessen des Arbeitgebers mit jenen der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers abgewogen.
Der Kündigungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Mutterschutz- bzw. des Väterkarenzgesetzes. Eine Kündigung oder Entlassung während der Schutzzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes möglich.
Ausnahme: Der Elternteil nimmt eine weitere Erwerbstätigkeit ohne Ihre Zustimmung auf: In diesem Fall ist die Kündigung ohne Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes innerhalb von acht Wochen ab Kenntnis auszusprechen.
Beginn:
⭙ Ab Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung
⭙ Oder frühestens vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung [nur bei Müttern!]
Ende:
⭙ Bis vier Wochen nach Ende der Teilzeitbeschäftigung
⭙ Oder bis zum Ende des 4. Lebensjahres des Kindes
Die Elternteilzeit betrifft irgendwann jeden Arbeitgeber: Rechtliche Streitigkeiten bringen in diesen Fällen aber meist unverhältnismäßige Kosten mit sich, rauben Zeit und Nerven und behindern den Ablauf im Betrieb.
Gehen Sie als Vorgesetzter daher offen auf Ihre Mitarbeiter zu und versuchen Sie, gemeinsam eine Lösung zu finden, die für beide Seiten funktioniert.
👉 Lesen Sie mehr zum Thema Arbeitsrecht in unserem Blogbeitrag: „Arbeitsrecht: 5 wichtige Begriffe einfach erklärt.“