Mann und Frau unteschreiben einen Vertag

Elternteilzeit ermöglicht es Arbeitnehmer:innen, Beruf und Familie besser zu vereinbaren. Doch welche Rechte und Pflichten gelten für Arbeitgeber:innen im Jahr 2025? In diesem Beitrag erfahren Sie alle aktuellen Regelungen sowie praxisnahe Tipps zur rechtssicheren Umsetzung.

Inhaltsverzeichnis
  1. Definition und Ziel der Elternteilzeit
  2. Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternteilzeit
  3. Meldung und Fristen
  4. Im Anschluss an die Elternkarenz
  5. Rechtssicher durch Karenz und Elternteilzeit
  6. Häufig gestellte Fragen zur Elternteilzeit

 

Definition und Ziel der Elternteilzeit

Unter Elternteilzeit versteht man den gesetzlichen Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Herabsetzung oder Änderung ihrer bisherigen Arbeitszeit zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Dieser Anspruch steht leiblichen Eltern, Adoptiveltern sowie Pflegeeltern zu, sofern sie mit dem Kind in einem Haushalt leben oder die Obsorge innehaben. 

Unterschied zwischen Karenz und Elternteilzeit

Während die Karenz eine vollständige Freistellung von der Arbeit ohne Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber darstellt, ermöglicht die Elternteilzeit eine Reduktion oder Anpassung der Arbeitszeit. Beide Instrumente können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch nicht zulässig, dass ein Elternteil Karenz und der andere Elternteil gleichzeitig Elternteilzeit für dasselbe Kind nimmt. 

Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternteilzeit

Betriebsgröße

Der Betrieb beschäftigt regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Dauer des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis besteht zum Zeitpunkt des Antritts der Elternteilzeit ununterbrochen seit mindestens drei Jahren.

Arbeitszeitreduktion

Die wöchentliche Normalarbeitszeit wird um mindestens 20 % reduziert und beträgt mindestens zwölf Stunden.

Diese Regelungen gelten auch, wenn lediglich die Lage der Arbeitszeit verändert werden soll, ohne die Stundenanzahl zu reduzieren. 

Dauer und Beginn der Elternteilzeit

Die Elternteilzeit kann frühestens mit dem Ende der Mutterschutzfrist beginnen und längstens bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Die maximale Dauer beträgt sieben Jahre, wobei Zeiten des Beschäftigungsverbots nach der Geburt sowie Karenzzeiten für dasselbe Kind abgezogen werden.

Meldung und Fristen

Direkt nach der Schutzfrist

Mütter müssen während des Beschäftigungsverbots nach der Geburt, Väter innerhalb von acht Wochen nach der Geburt die Elternteilzeit melden

Vater liest seinem Kind ein Buch vor.

Im Anschluss an die Elternkarenz

Die Meldung muss spätestens drei Monate vor dem geplanten Wiedereinstieg erfolgen.

Zu einem späteren Zeitpunkt

Die Bekanntgabe hat frühestens vier Monate, spätestens jedoch drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Elternteilzeit zu erfolgen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeit, frühestens jedoch vier Monate vor deren Beginn, und endet vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, spätestens jedoch vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes. Zwischen dem 4. und dem 8. Lebensjahr des Kindes besteht ein Motivkündigungsschutz: Eine Kündigung aufgrund der beabsichtigten oder tatsächlichen Inanspruchnahme der Elternteilzeit kann gerichtlich angefochten werden. 

Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Während der Elternteilzeit bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht, jedoch mit den angepassten Arbeitszeiten. Nach Ende der Elternteilzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit. Urlaubsansprüche, Sonderzahlungen und andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind entsprechend dem reduzierten Arbeitszeitausmaß aliquot zu berechnen. 

Rechtssicher durch Karenz und Elternteilzeit

Sie wollen sichergehen, dass Sie als Arbeitgeber:in alle gesetzlichen Regeln zur Elternkarenz korrekt umsetzen?

Dann empfehlen wir Ihnen das LIVE Online-Seminar Karenz und Elternteilzeit rechtssicher gestalten. Hier erhalten Sie praxisnahe Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen zu Elternkarenz, Mutterschutz & Co:

  • Welche Pflichten gelten bei der Meldung einer Schwangerschaft, inkl. Sonderfreistellung?

  • Wie wirken sich die Verschärfungen beim Kündigungsschutz in der Elternteilzeit aus?

  • Was ist beim Wiedereinstieg zu beachten?

Referentin Dr. Natalie Hahn

Die Referentin und Arbeitsrechtsspezialistin RA Dr. Natalie Hahn erklärt Ihnen alle relevanten Pflichten aus Sicht der Arbeitgeber:innen. Außerdem bekommen Sie wertvolle Tipps, damit Sie rechtliche Risiken minimieren und die Ansprüche Ihrer Mitarbeitenden konfliktfrei organisieren können.

Jetzt anmelden!

 

 

Häufig gestellte Fragen zur Elternteilzeit

Wie lange kann Elternteilzeit genommen werden?

Elternteilzeit kann bis maximal zum 8. Geburtstag des Kindes genommen werden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Kann der Arbeitgeber eine Elternteilzeit ablehnen?

Bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit. In Betrieben mit weniger als 20 Mitarbeitern ist jedoch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich.

Muss die Elternteilzeit in einem bestimmten Ausmaß genommen werden?

Ja, die Arbeitszeit muss mindestens um 20 % reduziert werden, darf jedoch nicht unter 12 Wochenstunden sinken.

Welche Rechte habe ich nach der Elternteilzeit?

Nach Ende der Elternteilzeit besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit.

Meistgelesen