Am 27. Juni 2024 wurde das neue Telearbeitsgesetz in Österreich beschlossen. Dieses stellt eine Ausweitung des seit 2021 geltenden Homeoffice-Gesetzes dar und tritt mit 01. Jänner 2025 in Kraft. Alles, was Sie über die Neuerung wissen müssen, und was die Änderungen für Arbeitgeber:innen und -nehmer:innen bedeuten, lesen Sie in diesem Artikel.
Oft werden die Begriffe Homeoffice und Telearbeit synonym verwendet. Doch es gibt einen entscheidenden Unterschied.
Beim Homeoffice wird eine regelmäßige Arbeitsleistung in der Wohnung der Arbeitnehmer:innen erbracht. Dazu zählen sowohl Haupt- und Nebenwohnsitz der Beschäftigten als auch die Wohnung von nahen Angehörigen oder von Lebensgefährt:innen.
Im Gegensatz dazu liegt Telearbeit vor, wenn die Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten erbracht wird, wie in Parks, Cafés oder Coworking-Spaces
In den letzten Jahren hat sich unsere Arbeitswelt stark verändert. Durch die Corona-Pandemie und den damit verbundenen Entwicklungen am Arbeitsmarkt haben flexible Arbeitszeitmodelle wie Homeoffice an Bedeutung gewonnen.
Bisher regelt das Homeoffice-Gesetz § 2h AVRAG die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Heimarbeit. Nun wird dieses auf ein Telearbeitsgesetz ausgeweitet, das mit 01. Jänner 2025 in Kraft tritt.
Wir haben hier für Sie alle Neuerungen des Telearbeitsgesetzes zusammengefasst, was Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Steuern betrifft.
Sehen Sie den Regierungsbeschluss zum Telearbeitsgesetz (TelearbG)
Das Telearbeitsgesetz ermöglicht es Arbeitnehmer:innen in Österreich, ihren Arbeitsort außerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten selbst zu wählen.
Zu den erlaubten Telearbeitsplätzen gehören:
Wie bei der Homeoffice-Regelung setzt Telearbeit voraus, dass die Arbeitsleistung regelmäßig und mithilfe der benötigten Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgt.
Arbeitgeber:innen sind weiterhin verpflichtet, die notwendigen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Es kann jedoch vereinbart werden, dass Arbeitnehmer:innen eigene Arbeitsmittel nutzen. In diesem Fall müssen Arbeitgeber:innen die entstandenen Kosten erstatten.
Außerdem sieht das Gesetz zur Telearbeit vor, dass sowohl Dienstnehmer:innen als auch Dienstgeber:innen mit der Ausübung von Telearbeit einverstanden sein müssen. Diese Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten.
Tipp: Achten Sie darauf, alle wesentlichen Punkte in der Vereinbarung klar zu dokumentieren. Mögliche Inhalte sind etwa Dauer und Ausmaß pro Woche oder Monat, Datenschutzmaßnahmen, verfügbare Arbeitsmittel, Möglichkeiten zur Arbeitszeiterfassung oder vorzeitige Auflösung der Vereinbarung.
Bereits bestehende Homeoffice-Vereinbarungen bleiben weiterhin gültig, können aber ergänzt werden, um andere Telearbeitsplätze einzuschließen.
Neben den arbeitsrechtlichen Änderungen gibt es neue Regelungen, was die Sozialversicherung betrifft. In Zukunft wird zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn unterschieden.
Telearbeit im engeren Sinn: Dazu zählen Örtlichkeiten, wie (1) Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer:innen, (2) die Wohnung von nahen Angehörigen oder (3) Coworking-Spaces, die von den Beschäftigten angemietet sind.
Die Orte (2) und (3) müssen dabei in der Nähe der Wohnung der Arbeitnehmer:innen oder nahe der Arbeitsstätte liegen. Oder anders ausgedrückt: Die Entfernung muss dem üblichen Arbeitsweg der Beschäftigten entsprechen.
Bei dieser Form der Telearbeit gilt der Unfallversicherungsschutz für die Arbeitsleistung und für den Weg zu diesen Arbeitsorten.
Telearbeit im weiteren Sinn: Dies umfasst alle Arbeitsplätze, die nicht unter den Begriff der Telearbeit im engeren Sinn fallen (z.B. Cafés, Parks, Ferienwohnungen etc.).
Hier sind Beschäftigte nur während der Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit unfallversichert, jedoch nicht am Weg zu und von diesen Orten.
Der Grund: Es wird eine weitere Strecke zurückgelegt (z.B. Ferienwohnung) und bei der Wahl des Arbeitsortes stehen private Interessen im Vordergrund (z.B. Café).
Das Gesetz zur Telearbeit bringt auch steuerliche Anpassungen mit sich. Die Homeoffice-Pauschale wird zur Telearbeitspauschale umbenannt.
Diese beträgt unverändert bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag für maximal 100 Tage im Jahr. Was neu daran ist: Nur jene Tage, die von den Arbeitgeber:innen am Lohnzettel gemeldet werden, zählen für die Inanspruchnahme der Telearbeitspauschale.
Hinweis: Als ausschließliche Telearbeitstage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte Arbeitsleistung an Telearbeitsorten erbracht wird. Dies zählt auch zum Beispiel dann, wenn Sie an einem Arbeitstag zuerst im Homeoffice arbeiten und dann am Nachmittag in einem Café weiterarbeiten.
Zusätzlich können Ausgaben für ergonomisches Mobiliar weiterhin als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern mindestens 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr vorliegen.
Im LIVE Online-Seminar „Aus Homeoffice wird Telearbeit: Das neue Telearbeitsgesetz“ erfahren Sie mehr über die Änderungen des Telearbeitsgesetzes in Österreich.
Der Referent und Rechtsanwalt Mag. Erwin Fuchs zeigt, was die Neuerungen für Ihre Personalarbeit bedeuten, wie der Unfallversicherungsschutz zu regeln ist und wie Sie Vereinbarungen mit Ihren Arbeitnehmer:innen richtig abschließen.
So sind Sie rechtzeitig über die wichtigen Entwicklungen des Telearbeitsgesetzes informiert und bewältigen die neuen Arbeitsrechtsbestimmungen. .
Das Telearbeitsgesetz in Österreich bringt klare Regelungen für eine flexible und ortsunabhängige Arbeit außerhalb des Büros. Es stellt einen wichtigen Schritt dar, um den modernen Anforderungen unserer Arbeitswelt gerecht zu werden.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes mit 01. Jänner 2025 wird sich zeigen, wie Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen die neuen Möglichkeiten nutzen und welche Vorteile sowie Herausforderungen sich daraus ergeben.
👉 Lesen Sie mehr zum Thema Arbeitsrecht in unserem Blogbeitrag: „Arbeitsrecht: 5 wichtige Begriffe einfach erklärt.“