Ab 2026 soll die Weiterbildungszeit die bisherige Bildungskarenz ablösen. Damit entsteht in Österreich ein neues Modell, das Möglichkeiten zur Weiterbildung während einer beruflichen Auszeit schafft.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich ab 2026 ändert, welche Voraussetzungen gelten und wie die Förderung durch die neue Weiterbildungsbeihilfe funktioniert.
Inhaltsverzeichnis
Die Weiterbildungszeit ist eine Auszeit von der Arbeit, die Beschäftigte mit Zustimmung ihrer Arbeitgebenden für eine berufliche Weiterbildung nutzen können. Dadurch können sich Arbeitnehmende für einen bestimmten Zeitraum ganz auf ihre Aus- oder Weiterbildung konzentrieren.
Ziel ist es, vor allem Mitarbeiter:innen mit niedriger Qualifikation beim beruflichen Aufstieg zu unterstützen.
Mit 1. Jänner 2026 soll die Weiterbildungszeit in Kraft treten. Sie ersetzt die bisherige Bildungskarenz, die mit 31. März 2025 ausgelaufen ist.
Die Regierung hat dazu einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der den Sozialausschuss des Nationalrats passiert hat. Ob der Nachfolger der Bildungskarenz tatsächlich mit Anfang 2026 startet, ist noch offen. Das AMS rechnet mit der Umsetzung im zweiten Quartal 2026 (Stand: Oktober 2025).
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⚠️Achtung: Da es keinen Rechtsanspruch auf die Weiterbildungszeit gibt, ist die Zustimmung der Arbeitgebenden erforderlich. Die genauen Bedingungen, wie Dauer und Art der Weiterbildung, sind individuell zu vereinbaren. |
Damit Beschäftigte die Weiterbildungszeit in Anspruch nehmen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Beschäftigungsdauer: Mindestens 12 Monate bei aktuellen Arbeitgebenden (bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben: 3 Monate)
Form der Weiterbildung: Nur Bildungsveranstaltungen im Seminar-Stil (Präsenz oder Live-Online)
Relevanz der Weiterbildung: Nur Weiterbildungen mit arbeitsmarktpolitischer Relevanz sind förderfähig
Umfang der Weiterbildung: Mindestens 20 Wochenstunden (für Arbeitnehmende mit betreuungspflichtigen Kindern unter 7 Jahren: 16 Wochenstunden)
Studiengänge: Nachweis von mindestens 20 ECTS-Punkten pro Semester erforderlich (für Arbeitnehmende mit betreuungspflichtigen Kindern unter 7 Jahren: 16 ECTS-Punkte pro Semester)
Nachweis: Für jede Weiterbildungsmaßnahme sind Teilnahmebestätigungen vorzulegen (bei fehlenden Nachweisen: mögliche Rückzahlung der Weiterbildungsbeihilfe)
Bildungsberatung: Verpflichtende Bildungsberatung vor der Antragstellung beim AMS
Schriftliche Vereinbarung: Dokumentationspflicht von Bildungsmaßnahme, -stand und -ziel in der schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden
Während der Weiterbildungszeit soll es eine Weiterbildungsbeihilfe geben. Arbeitnehmer:innen können diese Förderung frühestens 3 Monate vor Beginn der Weiterbildungszeit beim AMS beantragen.
Ein Rechtsanspruch auf die Beihilfe besteht jedoch nicht.
Das AMS entscheidet über die Gewährung der Förderung im Rahmen des verfügbaren Budgets und prüft dabei, ob die geplante Weiterbildung arbeitsmarktpolitisch sinnvoll ist.
Erst wenn das AMS die Förderung bewilligt hat, wird die Vereinbarung mit den Arbeitgebenden über eine Weiterbildung wirksam.
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📖 Gut zu wissen: Die Weiterbildungsbeihilfe ersetzt das bisherige Weiterbildungsgeld. Sie gilt künftig nicht mehr als Leistung der Arbeitslosenversicherung, sondern als Förderung des AMS. |
Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe soll sich am bisherigen Einkommen der Arbeitnehmenden orientieren. Dazu hat das AMS ein einkommensabhängiges Stufenmodell festzulegen.
Geplant ist derzeit Folgendes (Stand: Oktober 2025):
Die Beihilfe beträgt mindestens 40,40 Euro pro Tag und höchstens 67,94 Euro pro Tag.
Das entspricht 1.212 bis 2.038 Euro pro Monat.
Ab 2026 erfolgt eine jährliche Anpassung nach § 108f ASVG.
Zudem sind folgende weitere Regelungen vorgesehen:
Wenn Beschäftigte mehr als die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage verdienen, müssen sich die Arbeitgebenden mit 15 % der Beihilfe beteiligen.
In diesem Fall reduziert sich die AMS-Beihilfe entsprechend.
Der Zuschuss durch die Arbeitgeber:innen wird steuerlich wie Arbeitslosengeld behandelt und darf nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG gewährt werden.
Die Sozialversicherungsbeiträge für den Zuschuss trägt das AMS.
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Mit der Umstellung von Bildungskarenz auf Weiterbildungszeit kommen einige Änderungen auf Unternehmen zu. Damit Sie sich optimal darauf vorbereiten können, empfehlen wir Ihnen das LIVE Online-Seminar „Aus Bildungskarenz wird Weiterbildungszeit“ der Akademie Herkert. Ihre Vorteile:
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Ein direkter Übergang von der Elternkarenz in die Weiterbildungszeit soll nicht mehr möglich sein. Zwischen dem Ende der Elternkarenz und dem Beginn der Weiterbildungszeit müssen mindestens 26 Wochen Beschäftigung beim selben arbeitgebenden Unternehmen liegen.
Da es keinen Rechtsanspruch auf die Weiterbildungszeit gibt, hängt sie stark von der Kooperationsbereitschaft der Arbeitgeber:innen ab. Das kann die Planung erschweren: Für Beschäftigte, die ihre Weiterbildung rechtzeitig organisieren möchten. Aber auch für vor allem kleinere Unternehmen, die während der Auszeit Personalengpässe vermeiden müssen.
Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um ab 2026 gut vorbereitet zu sein. Dazu gehört, interne Prozesse zu überprüfen und anzupassen sowie Zuständigkeiten für Vereinbarungen festzulegen. Eine praxisnahe Hilfe bietet das LIVE Online-Seminar „Aus Bildungskarenz wird Weiterbildungszeit“.
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