Die Altersteilzeit ermöglicht es Unternehmen, die Arbeitszeit älterer Arbeitnehmer:innen bis zum Pensionsantritt zu verringern und finanzielle Förderungen zu nutzen. Für die Beschäftigten schafft sie einen gleitenden Übergang in die Pension.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie die Altersteilzeit funktioniert, welche Modelle es gibt, was sich ab 2026 ändert und wie Sie Ihr Unternehmen darauf vorbereiten (inkl. Checkliste).
Altersteilzeit ermöglicht älteren Arbeitnehmer:innen, ihre wöchentliche Arbeitszeit vor dem Pensionsantritt für eine gewisse Dauer zu reduzieren.
Damit soll ein gleitender Übergang in den Ruhestand geschaffen werden.
Bisher konnten Arbeitnehmende in Österreich frühestens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter Altersteilzeit in Anspruch nehmen.
Ab 1. Jänner 2026 verkürzt sich dieser Zeitraum durch die neue Teilpension.
Künftig können Mitarbeiter:innen nur noch dann in Altersteilzeit gehen, wenn sie höchstens 3 Jahre vor der Regelpension stehen (Parlamentskorrespondenz Nr. 642 vom 02.07.2025).
Die Anpassung auf 3 Jahre erfolgt dabei schrittweise:
Regelpensionsalter in Österreich
⚠️ Achtung: Seit 1. Jänner 2024 wird das Pensionsantrittsalter der Frauen bis 2033 schrittweise an jenes der Männer angeglichen. |
In der Altersteilzeit können Arbeitnehmer:innen ihre Normalarbeitszeit um 40 bis 60 Prozent verringern.
Je nachdem, wie stark die Arbeitszeit reduziert wird, erhalten sie 70 bis 80 Prozent ihres bisherigen Einkommens.
Dieses setzt sich dabei aus zwei Bestandteilen zusammen:
Arbeitnehmende in Altersteilzeit verlieren dadurch keine Ansprüche auf Pension, Arbeitslosengeld oder Krankenversicherung.
Als Arbeitgeber:in entrichten Sie weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage des ursprünglichen Vollzeiteinkommens. Um die dadurch entstehenden Mehrkosten größtenteils auszugleichen, erhalten Sie vom AMS das Altersteilzeitgeld.
In Österreich gibt es 2 Altersteilzeit-Modelle:
Hinweis: Seit 1. Jänner 2024 gelten neue Regelungen: Während die kontinuierliche Altersteilzeit weiter ausgebaut und flexibler gestaltet wird, läuft die geblockte Variante schrittweise bis 2029 aus (Parlamentskorrespondenz Nr. 914 vom 13.09.2023). |
Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit wird die wöchentliche Normalarbeitszeit über die gesamte Laufzeit des Modells hinweg reduziert. Möglich ist eine Verringerung von 40 bis 60 Prozent.
Für kontinuierliche Altersteilzeitmodelle, die seit dem 1. Jänner 2024 vereinbart werden, gelten flexiblere Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung:
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 6 Monaten darf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zwischen 20 und 80 Prozent der ursprünglichen Normalarbeitszeit schwanken, sofern sie sich über den Zeitraum hinweg ausgleicht.
Bei der geblockten Altersteilzeit wird der gesamte Zeitraum in zwei Phasen geteilt:
Außerdem muss spätestens ab Beginn der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden. Dabei muss es sich entweder um
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⚠️ Achtung: Seit 1. Jänner 2024 wird die geblockte Altersteilzeit nach und nach abgeschafft. Die Förderung für Arbeitgeber:innen (in Form des Altersteilzeitgeldes) wird bis Ende 2028 schrittweise reduziert und ab 2029 vollständig eingestellt. |
Ab dann ist nur noch das kontinuierliche Modell möglich.
Konkret betrifft die Kürzung alle geblockten Altersteilzeitvereinbarungen, die seit dem 1. Jänner 2024 beginnen:
Beginn der geblockten Altersteilzeit |
Kostenersatz durch das AMS |
2024 |
42,5 % |
2025 |
35 % |
2026 |
27,5 % |
2027 |
20 % |
2028 |
10 % |
2029 |
0 % |
Damit Arbeitnehmende Altersteilzeit in Anspruch nehmen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Für die Altersteilzeit ist eine schriftliche, einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in erforderlich.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Allerdings können Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen einen Anspruch darauf vorsehen.
Eine Altersteilzeitvereinbarung muss folgende Punkte enthalten:
Das Altersteilzeitgeld ist eine Förderung des AMS, die den finanziellen Mehraufwand für Arbeitgeber:innen teilweise ersetzt. Es deckt somit einen Teil der Kosten, die durch den Lohnausgleich und die fortlaufende Sozialversicherung entstehen.
Die Höhe der Förderung hängt dabei vom gewählten Modell ab:
Arbeitnehmer:in enthält:
Gehalt (50 % von 3.400 €) |
1.700 ,00 € |
Lohnausgleich (50 % von 1.700 €) |
850 ,00 € |
Gesamt (brutto) |
2.550,00 € |
Arbeitgeber:in zahlt:
Gehalt |
1.700 € |
Lohnausgleich |
850,00 € |
DG-SV-Beiträge |
910,43 € |
Gesamtkosten |
3.460,43 € |
Förderbarer Aufwand:
Lohnausgleich |
850,00 € |
DG-SV-Beiträge für den Lohnausgleich (20,48 % von 850 €) |
174,08 € |
DG- und DN-SV-Beiträge für den Differenzbetrag zum Vollzeitgehalt (37,55 % von 850 €) |
319,18 € |
Insgesamt förderbar |
1.343,26 € |
Förderungshöhe:
Förderung bei kontinuierlicher Altersteilzeit (90 % von 1.343,26 €) |
1.208,93 € |
Förderung bei geblockter Altersteilzeit (35 % von 1.343,26 €) |
470,14 € |
Quelle: „Beitragsgrundlage – Sonderfälle: Altersteilzeitgeld“ der ÖGK
Wenn Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträge nichts anderes vorsehen, sind Sonderzahlungen auf Basis des reduzierten Entgelts zuzüglich des Lohnausgleiches zu berechnen.
Ohne spezielle Regelung erfolgt die Ermittlung der Sonderzahlungen nach einer Mischberechnung.
Als Beispiel:
Beginn der Altersteilzeit |
1. Oktober 2025 |
Entgelt vor Altersteilzeit |
3.800,00 € |
Reduziertes Entgelt (50 % von 3.800 €) |
1.900,00 € |
Lohnausgleich (50 % von 1.900 €) |
950,00 € |
Berechnung der Weihnachtsremuneration:
Entgelt vor Altersteilzeit: |
2.850,00 € |
Reduziertes Entgelt + Lohnausgleich: |
712,50 € |
Gesamt |
3.562,50 € |
⚠️ Achtung: Die Sozialversicherungsbeiträge für Sonderzahlungen sind von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzen der Normalarbeitszeit (3.800 €) zu berechnen. |
Quelle: „Altersteilzeit: Berechnung der Sonderzahlungen“ der ÖGK
Vorteile |
Nachteile |
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Vorteile und Nachteile für Arbeitnehmer:innen
Vorteile |
Nachteile |
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Ja, eine Kündigung während der Altersteilzeit ist grundsätzlich möglich. Ein besonderer Kündigungsschutz besteht nicht und es gelten dieselben arbeitsrechtlichen Regelungen wie bei einem regulären Dienstverhältnis.
Bei geblockter Altersteilzeit wird nur während der Entgeltfortzahlung ein Zeitguthaben für die Freizeitphase aufgebaut. Für Zeiten mit Krankengeld (ohne Lohnfortzahlung) entsteht kein Zeitguthaben.
Bei kontinuierlicher Altersteilzeit tritt dieses Problem nicht auf, da keine Zeitguthaben anfallen.
Die Altersteilzeit bietet für Beschäftigte die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit vor dem Pensionsanspruch zu reduzieren und so schrittweise in den Ruhestand zu gehen.
Die Teilpension hingegen richtet sich an Arbeitnehmende, die bereits einen Pensionsanspruch haben. Sie können ihre Arbeitszeit um mindestens 25 Prozent und maximal 75 Prozent verkürzen. Dafür bekommen sie ein reduziertes Gehalt und einen anteiligen Pensionsbezug ausbezahlt.
Ab 2026 wird die Altersteilzeit schrittweise bis 2029 verkürzt. So sinkt die maximale Bezugsdauer von 5 auf 3 Jahre. Zudem reduziert sich der staatliche Lohnausgleich für neue Altersteilzeitvereinbarungen vorübergehend von 90 % auf 80 % (in den Jahren 2026 bis 2028).
Hinweis: Unsere Fachbeiträge basieren auf sorgfältiger Recherche und Erarbeitung. Sie dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen empfehlen wir, einen rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. |