Gegenstand heftiger (politischer) Diskussionen war die Normierung einer Entgeltgrenze, die in die Bestimmungen des AngG bzw. des AVRAG Eingang gefunden hat. Fakt ist, dass die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel unwirksam ist, sofern sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt das 20fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt.

Gegenstand heftiger (politischer) Diskussionen war die Normierung einer Entgeltgrenze, die in die Bestimmungen des AngG bzw. des AVRAG Eingang gefunden hat. Fakt ist, dass die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel unwirksam ist, sofern sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt das 20fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt.

Zum derzeitigen Zeitpunkt beträgt die allgemeine Beitragsgrundlage täglich 162 Euro und somit ist die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel unwirksam, sofern das gebührende Entgelt den Betrag von 3.240 Euro pro Monat unterschreitet. Aufgrund einer Neuregelung seit 1.1.2016 sind allfällige Sonderzahlungen bei der Ermittlung des Entgeltes außer Acht zu lassen (vgl. § 36 Abs 2 AngG).

Zumeist werden Konkurrenzklauseln mit Konventionalstrafen verknüpft. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel (zB Arbeitnehmer beginnt innerhalb der vereinbarten Frist bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten) einen pauschalierten Schadenersatz zu leisten hat. Diesen pauschalierten Schadenersatz kann der Arbeitgeber auch dann verlangen, wenn der dem Arbeitgeber durch die Konkurrenztätigkeit entstandene Schaden geringer ist. Schadenersatz gebührt unter Umständen sogar für den Fall, dass überhaupt kein Schaden eingetreten ist. Andererseits bleibt der ehemalige Arbeitgeber auf die Konventionalstrafe beschränkt, auch wenn ihm tatsächlich ein größerer Schaden durch die konkurrenzierende Tätigkeit des Arbeitnehmers entstanden ist. Die Höhe der Konventionalstrafe auf Verträge ist ab 1.1.2016 beschränkt. Dies dergestalt, dass eine für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe nur insoweit wirksam ist, als diese das Sechsfache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgeltes nicht überschreitet. Dabei sind wiederum allfällige Sonderzahlungen bei der Berechnung des Nettoentgelts außer Acht zu lassen. Vorteil einer Konventionalstrafe aus Sicht des Arbeitgebers ist, dass die zum Teil nur sehr schwer zu beziffernde Schadenshöhe in einem Gerichtsverfahren nicht bewiesen werden muss. Für den konkurrenzierend tätigen Arbeitnehmer bedeutet die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, dass er sich durch Zahlung derselben aus dem Konkurrenzverbot „freikaufen“ kann.

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