Eltern sitzen auf dem Boden und spielen mit ihrem Kind.

In Österreich haben unselbstständig erwerbstätige Mütter und Väter einen rechtlichen Anspruch auf Elternkarenz. Eltern können diese berufliche Freistellung nach der Geburt ihres Kindes nehmen, um sich auf die Betreuung und Erziehung des Kindes zu konzentrieren. 

In diesem Artikel erfahren Sie Wissenswertes über die Elternkarenz – von den gesetzlichen Ansprüchen über Beginn und Dauer bis hin zu den verschiedenen Regelungen, die Eltern und Arbeitgeber:innen betreffen. 

Inhaltsverzeichnis

    1. Definition: Was ist Elternkarenz? 
    2. Wer hat Anspruch auf Elternkarenz? 
    3. Beginn und Dauer der Elternkarenz 
    4. Meldung der Elternkarenz 
    5. Teilung der Elternkarenz 
    6. Beschäftigung während der Elternkarenz 
    7. Kinderbetreuungsgeld 
    8. Kündigungs- und Entlassungsschutz 
    9. Weitere Regelungen zur Karenzzeit 
    10. Rechtssicher durch Elternkarenz, Mutterschutz & Co. 
    11. Häufig gestellte Fragen 

 

Definition: Was ist Elternkarenz? 

Elternkarenz ist die Freistellung von der Arbeit für Mütter und Väter nach der Geburt ihres Kindes für einen bestimmten Zeitraum. 

Auf Karenz besteht ein Rechtsanspruch, der für Frauen im Mutterschutzgesetz bzw. für Männer im Väter-Karenzgesetz geregelt ist. 

Während der Karenzzeit erhalten die betroffenen Arbeitnehmer:innen kein Gehalt. Stattdessen können sie Kinderbetreuungsgeld beantragen. 

  Gut zu wissen: Die Elternkarenz ist von der Elternteilzeit und dem Papamonat abzugrenzen. 

  • Mit der Elternteilzeit können berufstätige Eltern ihre Arbeitsstunden verringern oder die Lage ihrer Arbeitszeiten verschieben, um Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren.  

  • Der Papamonat bezieht sich auf eine Dienstfreistellung des Vaters nach der Geburt des Kindes. Diese berufliche Auszeit dauert einen Monat und muss innerhalb des Mutterschutzes genommen werden. 

Wer hat Anspruch auf Elternkarenz? 

Folgende Personengruppen haben Anspruch auf Elternkarenz: 

  • Arbeitnehmer:innen 

  • Heimarbeiter:innen 

  • Beamt:innen und Vertragsbedienstete des Bundes und des Landes 

Außerdem müssen Mütter und Väter aus diesen Personengruppen folgende Voraussetzungen erfüllen, um in Karenz gehen zu können: 

  • Der Elternteil, der Karenz in Anspruch nimmt, muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. 

  • Beide Elternteile dürfen nicht gleichzeitig in Karenz gehen. (Ausnahme: Sie nehmen gemeinsam einen Monat Karenz. Dann verkürzt sich jedoch die maximale Karenzdauer um einen Monat.) 

  Achtung: Für freie Dienstnehmer:innen, Selbstständige, Studierende oder Arbeitslose besteht kein Anspruch auf Elternkarenz. 

Beginn und Dauer der Elternkarenz 

Die Elternkarenz beginnt frühestens mit dem Ende der Mutterschutzfrist (Zeitraum des gesetzlichen Beschäftigungsverbots für werdende Mütter). Diese Schutzfrist besteht in der Regel 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes. 

Grundsätzlich muss die Karenz mindestens 2 Monate dauern. 

Wie lange die Karenzzeit tatsächlich dauern darf, hängt vom Geburtstermin des Kindes ab: 

Karenz für Kinder, die vor dem 1. November 2023 geboren sind: 

  • Die Elternkarenz endet nach der Dauer, die mit dem bzw. der Arbeitgeber:in vereinbart wurde. 

  • Sie kann längstens bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes dauern. 

  • Die Arbeit ist daher spätestens am 2. Geburtstag des Kindes wieder aufzunehmen. 

Karenz für Kinder, die ab dem 1. November 2023 geboren sind:

Es besteht nur in folgenden Fällen ein Anspruch auf Elternkarenz bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes: 

  • Die Eltern teilen sich die Karenz und der zweite Elternteil übernimmt zumindest 2 Monate. 

  • Der Elternteil ist Alleinerzieher:in, da der zweite Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, verstorben oder nicht feststellbar ist. 

  • Ein Elternteil hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Karenz und der andere Elternteil beginnt die Karenz frühestens nach Ablauf von 2 Monaten ab Ende des Beschäftigungsverbots nach der Geburt. 

Wenn keiner der genannten Fälle vorliegt, endet die Elternkarenz spätestens 2 Monate früher – also mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes. 

Dies gilt auch dann, wenn nur einer der beiden Elternteile in Karenz geht. 

Beispiel: 

  • Das Kind der berufstätigen Eltern wird am 12. Mai 2025 geboren. 

  • Nur die Mutter geht in Karenz. 

  • Die Elternkarenz kann somit längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes dauern – also bis zum 11. März 2027.  

  • Am 12. März 2027 muss die Mutter die Arbeit wieder antreten. 

  • Wenn sich die Eltern die Karenz hingegen teilen, endet diese spätestens am Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. 

  • In diesem Fall ist der 12. Mai 2027 der erste Arbeitstag. 

 Mehrere Personen arbeiten an einem Schreibtisch im Büro. 

Meldung der Elternkarenz 

Wenn Mütter oder Väter in Karenz gehen, müssen sie ihre Arbeitgeber:innen über Dauer und Ende der Karenzzeit schriftlich informieren.  

Dabei sind unterschiedliche Meldefristen zu beachten: 

  • Eine Mutter plant eine Elternkarenz im Anschluss an die Mutterschutzfrist. Sie muss die Meldung bis spätestens zum Ende der Schutzfrist abgeben. 

  • Wenn ein Vater zuerst in Karenz gehen möchte, muss er dies innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes melden. 

  • Bei geteilter Karenz muss der zweite Elternteil die gewünschte Karenzzeit bis spätestens 3 Monate vor Ende der laufenden Karenz des ersten Elternteils melden. 

  • Der Elternteil, der das Kind zunächst betreut, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Karenz. In diesem Fall hat der andere Elternteil die Karenz mindestens 3 Monate vor Beginn der Karenzzeit bekannt zu geben. 

Teilung der Elternkarenz 

Die Karenz kann zwischen den Eltern maximal zweimal geteilt werden. 

Das bedeutet: Insgesamt sind bis zu 3 Karenzteile möglich (z. B. Mutter-Vater-Mutter). 

Jeder Karenzteil muss dabei mindestens 2 Monate dauern. 

Beschäftigung während der Elternkarenz 

Während der Elternkarenz dürfen die betroffenen Arbeitnehmer:innen eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Möglich ist dies entweder 

  • bei dem Unternehmen, in dem das karenzierte Arbeitsverhältnis besteht, oder 

  • bei anderen Arbeitgebenden – sofern der bzw. die bisherige Arbeitgeber:in dem zustimmt. 

Achtung: Das Entgelt für diese Beschäftigung darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Für 2025 liegt diese bei 551,10 Euro pro Kalendermonat.  

Außerdem können Arbeitnehmer:innen während ihrer Karenz eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ausüben. Diese darf höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr betragen und muss mit dem Arbeitgebenden vereinbart werden. 

Kinderbetreuungsgeld 

Beim Kinderbetreuungsgeld handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung der Gesundheitskasse in Österreich, die Eltern während ihrer Karenz beantragen können. 

Dabei können sie aus zwei Modellen wählen: 

1. Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) 

Die Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes richtet sich danach, wie viele Tage die Eltern in Karenz bleiben möchten. Je länger sie in Karenz gehen, desto geringer ist der Tagsatz, den sie erhalten. 

Auch Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes nicht erwerbstätig waren, haben Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld-Konto. 

2. Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld 

Dieses Modell richtet sich an jene Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen. 

Um das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen Eltern vor der Geburt ihres Kindes eine Berufstätigkeit ausgeübt haben. 

 

Kündigungs- und Entlassungsschutz 

Während der Elternkarenz besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. 

Dieser beginnt mit der Meldung der Karenz, frühestens allerdings 4 Monate vor Antritt. Wenn der Vater zuerst in Karenz geht, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz erst ab der Geburt des Kindes. 

Der Schutz endet 4 Wochen nach dem Ende der Elternkarenz bzw. nach dem Karenzteil. 

 Ein Vater und ein Baby sitzen auf einem Bett und lesen gemeinsam ein Buch. 

Weitere Regelungen zur Karenzzeit 

Anrechnung der Karenzzeit auf das Arbeitsverhältnis 

Geburten vor dem 1. August 2019 

  • Die erste Karenz im Arbeitsverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für das Urlaubsausmaß von insgesamt höchstens 10 Monaten angerechnet. 

Geburten ab dem 1. August 2019 

  • Die Zeiten der Elternkarenz werden in vollem Umfang auf Ansprüche angerechnet, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten. 

  • Diese Vollanrechnung gilt für jedes Kind. 

Was ist eine aufgeschobene Karenz? 

Unter Vereinbarung mit dem arbeitgebenden Unternehmen habe beide Elternteile die Möglichkeit, 3 Monate ihrer Karenz aufzuschieben. Diese aufgeschobene Karenz muss dann bis zum 7. Geburtstag des Kindes verbraucht werden. 

Was ist Verhinderungskarenz? 

Verhinderungskarenz steht einem Elternteil zu, wenn der andere, überwiegend betreuende Elternteil aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses das Kind nicht mehr betreuen kann. 

Beispiele für solche Ereignisse sind etwa Tod, eine schwere Erkrankung oder der Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind. 

In diesen Fällen kann der andere Elternteil bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes in Karenz gehen – auch wenn dieser ursprünglich als zweiter Elternteil keine Elternkarenz geplant oder seinen Karenzteil bereits verbraucht hat. 

Rechtssicher durch Elternkarenz, Mutterschutz & Co. 

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  • Welche Pflichten gelten bei der Meldung einer Schwangerschaft, inkl. Sonderfreistellung? 

  • Wie wirken sich die Verschärfungen beim Kündigungsschutz in der Elternteilzeit aus? 

  • Was ist beim Wiedereinstieg zu beachten? 

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Häufig gestellte Fragen 

Kann die Elternkarenz verlängert werden? 

Mütter oder Väter können ihre Karenz verlängern. Dies müssen sie spätestens 3 Monate vor dem Ende der gemeldeten Karenz dem Unternehmen bekannt geben. Dabei ist auch der gewünschte Verlängerungszeitraum anzugeben. 

Was passiert mit dem Urlaub in der Karenz? 

Während der Elternkarenz entsteht kein neuer Urlaubsanspruch. Wird die Karenz während eines Arbeitsjahres angetreten, wird der Urlaubsanspruch aliquot berechnet. Sobald die Karenz endet und die Arbeit wieder aufgenommen wird, entsteht ein anteilsmäßiger Urlaubsanspruch bis zum Ende des aktuellen Urlaubsjahres. Zudem verlängert sich die Verjährungsfrist für den Urlaubsanspruch um die Dauer der Karenz. 

Wie ist der Wiederantritt der Arbeit nach der Karenz geregelt? 

Nach dem Ende der Karenz muss die Arbeit wieder angetreten werden. Der Wiedereinstieg findet spätestens am 2. Geburtstag des Kindes statt. Eine gesetzliche Pflicht zur Mitteilung des Dienstantritts nach der Elternkarenz gibt es nicht – eine frühzeitige Kommunikation ist jedoch ratsam. 

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