Die Gebäuderichtlinie EPBD setzt klare Vorgaben und Maßnahmen zur Gesamtenergieeffizienz und Dekarbonisierung von Gebäuden in der EU.
Da der Gebäudesektor einen wesentlichen Anteil am Energieverbrauch und den CO2-Emissionen hat, soll dieser bis 2050 klimaneutral gestaltet werden. Dies soll durch einen reduzierten Energieverbrauch und einen erhöhten Anteil erneuerbarer Energie erreicht werden.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche konkreten Änderungen die EPBD mit sich bringt, wie die Umsetzung in Österreich erfolgt und welche neuen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude gestellt werden
Inhaltsverzeichnis
Was ist die EPBD?
Die Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) ist die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Sie wurde erstmals 2002 verabschiedet und seitdem mehrfach überarbeitet – zuletzt 2024.
Die Gebäuderichtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden umzusetzen.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Energiebedarf im Gebäudesektor langfristig gesenkt wird.
Die EU-Gebäuderichtlinie 2024
Die neue Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 ist am 28. Mai 2024 in Kraft getreten. Alle EU-Mitgliedsstaaten müssen die neuen Regelungen bis Ende Mai 2026 in nationales Recht umsetzen.
Ziel der überarbeiteten EPBD ist eine komplette Dekarbonisierung des Gebäudesektors in der EU bis 2050.
Die Änderungen der neuen EPBD im Überblick
Nationaler Gebäuderenovierungsplan
Jeder Mitgliedsstaat der EU ist verpflichtet, einen „Nationalen Gebäuderenovierungsplan“ zu erstellen.
Dieser Plan legt die Strategie zur schrittweisen Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudebestands fest und ist der Europäischen Kommission bis Ende 2025 als Entwurf vorzulegen.
Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz
Die neue EPBD führt verbindliche Minimumeffizienzstandards (Minimum Energy Performance Standards – MEPS) ein, um den Energieverbrauch von Gebäuden schrittweise zu senken.
Diese Standards geben vor, welche Ziele zu bestimmten Zeitpunkten zu erreichen sind. Die EU-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, diese Zielpfade einzuhalten und regelmäßig über ihre Fortschritte an die EU-Kommission zu berichten.
Für Wohngebäude gilt:
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Bis 2030 soll der durchschnittliche Primärenergieverbrauch um 16% sinken.
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Bis 2035 wird eine Reduktion um 20–22% angestrebt.
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55% dieser Einsparungen müssen durch Renovierung der Wohngebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz erzielt werden.
Für Nichtwohngebäude gilt:
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Bis 2030 müssen 16% der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz renoviert werden.
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Bis 2033 steigt dieser Anteil auf 26%.
Renovierungspass
Um Gebäudeeigentümer:innen bei der schrittweisen energetischen Sanierung ihrer Immobilien zu unterstützen, wird ein Renovierungspass eingeführt.
Dieses Dokument ist freiwillig und zeigt auf, welche Maßnahmen erforderlich sind, um ein Gebäude bis 2050 zu einem Nullemissionsgebäude umzuwandeln.
Nullemissionsgebäude als Standard für Neubauten
Mit der neuen EPBD wird das Nullemissionsgebäude als Standard für Neubauten eingeführt und ersetzt dadurch das bisherige Niedrigstenergiegebäude.
Diese neue Gebäudekategorie weist einen sehr geringen Energieverbrauch auf und bezieht ihre gesamte benötigte Energiemenge vollständig aus erneuerbaren Energien.
Folgende Vorgaben gelten:
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Ab 2028: Alle neuen öffentlichen Gebäude müssen als Nullemissionsgebäude errichtet werden.
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Ab 2030: Diese Anforderung gilt für die Errichtung aller neuen Gebäude sowie für umfassende Renovierungen bei Bestandsgebäuden.
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Bis 2050: Alle Gebäude sollen den Status eines Nullemissionsgebäudes erlangen
Ausstieg aus fossilen Heizungssystemen
Die neue EU-Gebäuderichtlinie setzt auch klare Vorgaben für den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärme- und Kälteversorgung:
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Ab 2025: Es gibt keine staatlichen Förderungen mehr für fossile Heizsysteme.
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Bis 2040: Der Betrieb fossiler Heizkessel muss vollständig eingestellt sein.
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Förderungen für alternative Heizsysteme: Finanzielle Anreize für hybride Heizsysteme bleiben bestehen (z.B. Kombination aus Heizkessel und Solarthermieanlage).
Solarenergie
Eine weitere Maßnahme zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors ist eine schrittweise Verpflichtung zur Installation von Solarenergie.
Für Neubauten gilt:
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Bis 31.12.2026: Verpflichtender Einsatz von Solaranlagen bei allen neuen öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden mit einer Nutzfläche über 250m2.
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Bis 31.12.2029: Diese Pflicht gilt für alle neuen Wohngebäude.
Für Bestandsgebäude gilt:
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Bestehende Nichtwohngebäude müssen bis 2030 schrittweise mit Solaranlagen ausgestattet werden (vgl. Artikel 10 der EPBD).
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Für bestehende Wohngebäude gibt es keine generelle Pflicht, Solaranlagen nachzurüsten. Die EU-Länder können jedoch in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen entsprechende Maßnahmen festlegen.
Gut zu wissen: Grundsätzlich ist Solarenergie nur dann zu installieren, wenn der Einsatz technisch, wirtschaftlich und funktionell machbar ist.
E-Mobilität
In Bezug auf die E-Mobilität verfolgt die EPBD das Ziel, die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge deutlich auszubauen.
Die Zahl der zu installierenden Ladepunkte für Elektrofahrzeuge hängt dabei davon ab, wie viele Parkplätze vorhanden sind. Dies betrifft sowohl neue und zu renovierende Gebäude als auch bestehende Gebäude.
Umsetzung der EPBD in Österreich
Wie alle EU-Mitgliedsstaaten muss auch Österreich bis Mitte 2026 die neuen Regelungen der Gebäuderichtlinie in nationales Recht umsetzen.
Da die Bereiche Energie und Wärme in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen, werden die neuen Vorgaben der EPBD u.a. im Baurecht umgesetzt – vor allem in den OIB-Richtlinien 6 und 7. Die OIB-Richtlinie 6 soll im Jahr 2025 überarbeitet werden, während die OIB-Richtlinie 7 im Jahr 2027 herauskommen soll.
Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) wird also weiterhin eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der EPBD spielen. Die WKÖ und Bauinnung werden den Prozess der Umsetzung begleiten, was Praxistauglichkeit und Leistbarkeit betrifft.
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Häufig gestellte Fragen
Welche Gebäude sind von der EPBD betroffen?
Die Richtlinie gilt für den Gebäudesektor in der EU. Dies betrifft alle Wohn- und Nichtwohngebäude, Neubauten und Bestandsgebäude.
Gibt es Ausnahmen von der Gebäuderichtlinie?
Für einige spezielle Gebäudetypen, wie landwirtschaftliche Bauten, denkmalgeschützte oder architektonisch wertvolle Gebäude, sind Ausnahmen möglich. Auch für temporäre Gebäude (z.B. Zelte) und Kirchengebäude können Ausnahmen vorgesehen sein.
Welche Förderungen gibt es in Österreich?
In Österreich stehen für die Renovierung von Bestandsgebäuden zahlreiche Förderprogramme zur Verfügung. Auf Bundesebene stellt die Umweltförderung zentrale Förderungen für Gemeinden, Betriebe und Privatpersonen bereit. Zusätzlich dazu gibt es Landesförderungen, die meist auf private Förderwerber:innen ausgerichtet sind.
Welche Maßnahmen müssen Gebäudebesitzer:innen und die Bauwirtschaft in Österreich im Zuge der EPBD in den Jahren 2025 und 2026 umsetzen?
Gebäudebesitzer:innen müssen aktiv in die Sanierung und Modernisierung ihrer Gebäude investieren. Außerdem müssen sie bis 2026 den Renovierungspass einführen. Dieser ist allerdings noch vom Gesetzgeber zu bestimmen.
Die Bauwirtschaft muss sicherstellen, dass Neubauten und Sanierungen mit den höchsten Energiestandards durchgeführt werden und nachhaltige Praktiken fördern.