Am 1. Jänner 2023 trat die 2022 beschlossene 2. Dienstrechts-Novelle in Kraft und brachte auch Änderungen des Gehaltsgesetzes (GehG) mit sich. Unter diese viel auch der Paragraph 16 a und die Überstundenregelung für Beamte. Was genau sich geändert hat und welche weiteren Abschnitte des Gehaltsgesetzes noch betroffen sind, lesen Sie in unserem Fachartikel.

Inhaltsverzeichnis
       1.    Überstundenpauschale für Beamte im Gehaltsgesetz
       2.    Entfall der Ausbildungsphase und ein finanziell attraktiver Einstieg in den Bundesdienst
       3.    Jubiläumszuwendung gemäß § 20 Abs. 1 und 2 Gehaltsgesetz…
       4.    Mobilitätsförderung für kurze Strecken (§ 20e GehG)
       5.    Weitere Änderungen im österreichischen Gehaltsgesetz

Überstundenpauschale für Beamte im Gehaltsgesetz
Findet die 2. Dienstrechts-Novelle Anwendung, verlieren die Sätze 8 und 9 des § 16, die für limitierende Faktoren bei der Überstunden-Vergütung standen, ihre Gültigkeit. Danach muss nicht mehr zwangsläufig die Arbeitszeit mit den höchsten Überstundenzuschlägen abgegolten werden. Gleichzeitig stellt bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit auch keinen beschränkenden Faktor mehr dar.


Für die jeweilige Überstundenpauschale wurden folgende Zuschläge festgelegt:
•    Außerhalb der Nachtzeit 50%
•    Während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%


Entfall der Ausbildungsphase und ein finanziell attraktiver Einstieg in den Bundesdienst


Im Unterschied dazu wurde der § 17 GehG (vgl. Ratsprotokoll zu
BGBL. I Nr. 205/2022) restlos gestrichen. Das soll künftig dafür sorgen, dass die Beamtenlaufbahn trotz demografischen Wandels und Inflation eine attraktive Alternativ zur freien Wirtschaft darstellen kann.
Um das zu gewährleisten, entfällt die sog. Ausbildungsphase (§72 VBG), d.h. das Grundgehalt beim Einstieg in den Exekutivdienst und die entsprechenden Bezüge steigen laut der Nachrichtenplattform
OTS, wie folgt, an: Die Gehälter für alle Beamten und Vertragsbedienstete im Bundesdienst steigen ab 1. Jänner 2023 um durchschnittlich 7,3 Prozent, aber mindestens um 170 Euro an.
Die derartig angepassten Besoldungsstufen und Tarifübersichten finden Sie hier (S. 18ff).


Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 und 2. Gehaltgesetz…
… so beziffern die entsprechenden Abschnitte des Gehaltsgesetzes bei der Vollendung einer 25-jährigen Dienstzeit die mögliche Jubiläumszulage mit 200% und bei 40 Jahren mit 400% des derzeitigen Monatsbezuges. Wichtig dabei ist das Schlüsselwort „kann“. D.h. für sog. treue Dienste kann eine Jubiläumszuwendung gewährt werden, ist aber keineswegs Pflicht.
Diese Neuregelung zur Jubiläumszuwendung hatte zur Notwendigkeit, dass im Gehaltsgesetz auch die Definition von Dienstzeit novelliert und eingeschränkt werden musste: So soll das Besoldungsdienstalter und etwaige Vorbildungsausgleiche bei Beamten in Frage mindestens ab dem 12. Februar 2015 registriert worden sein, um anrechenbar zu sein. Hinzukommt das entsprechende Vorrückungsstichtag (gilt bei Vorrückung in höhere Bezüge, Jubiläumszuwendung und Provisorische Dienstzeit), das anhand dieser Daten festgesetzt wird (mehr zu dem Thema finden Sie
hier auf S. 17).


Mobilitätförderung für kurze Strecken (§ 20e GehG)
Auch das Jobrad hielt über die 2. Dienstrechtsnovelle Einzug in das Gehaltsgesetz 2023. So kann künftig auf Antrag der zuständigen Dienstbehörde der Beamte ein Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 zur Verfügung gestellt bekommen.


Weitere Grundvoraussetzungen hierfür sind:

→ Sind die Kosten für die Jobradbeschaffung unverhältnismäßig gegenüber der dauernden und sicheren Teilnahme am Straßenverkehr, muss der Antrag abgelehnt werden.

Weitere Einzelheiten finden Sie auf S. 18 BGBL 2022-I-2025.


Weitere Änderungen im österreichischen Gehaltsgesetz


Neben den hier im Fokus stehenden Änderungen des GehG in den Bereichen der allgemeinen Bestimmungen, der Nebengebühren und der Dienstzulagen brachte die Dienstrechtsnovelle auch umfassende Neuerungen im Bereich des allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Ergänzungszulage mit sich. Darüber hinaus standen auch bestimmte Berufsgruppen im GehG im Fokus: 


1.    Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte
2.    Universitätslehrer und Hochschullehrpersonen
3.    Lehrer und Schulinspektoren
4.    Beamten im Exekutivdienst
5.    Beamte des Post- und Fernmeldewesens
6.    Beamte des Krankenpflegedienstes


Zusätzlich fanden auch bei Militärpersonal unterschiedliche kleine Änderungen statt, wobei sich die Dienstklassen des Fähnrichs, Leutnants, Oberleutnants und Hauptmanns, bzw. deren Dienstzulagen analog mit einer erhöhten Besoldung bemerkbar machten.

Quellen: BGBL. I Nr. 205/2022, https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20221206_OTS0202/verfassungsausschuss-billigt-gehaltsabschluss-fuer-den-oeffentlichen-dienst, GehG

 

👉 Lesen Sie mehr zum Thema Arbeitsrecht in unserem Blogbeitrag: „Arbeitsrecht: 5 wichtige Begriffe einfach erklärt.

Meistgelesen