arbeitsrecht Änderungen
Das Jahr 2022 brachte zahlreiche Änderungen im Arbeitsrecht mit sich, die vor allem Einfluss auf die Personalarbeit haben. Speziell in puncto Pflegekarenz, Pflegeteilzeit und des sog. Papamonats hat sich bereits in den vergangenen Jahren einiges getan. Wir haben die wichtigsten Punkte kompakt für Sie zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

  1. Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit seit 1.1.2020
  2. Änderungen beim Papamonat
  3. Entgeltfortzahlung bei Katastrophenhilfe
  4. Entfall der Auflösungsabgabe
  5. Weitere relevante Änderungen im Arbeitsrecht

Es lohnt sich für jedes Unternehmen in bestimmten Intervallen ein Rechts-Update durchzuführen, denn im Personalwesen treten häufig grundlegende Änderungen in Kraft. Um auf dem aktuellen Stand zu bleiben und keine Information zu verpassen, folgt ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen im Arbeitsrecht 2022:

Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit seit 1.1.2020

Bei familiären Notfällen gibt es seit 2014 die Möglichkeit für Arbeitnehmer, befristet Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zu vereinbaren, um die Betreuung naher Angehöriger zu übernehmen. Dafür war bisher eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig. Seit 1.1.2020 haben Beschäftigte einen verpflichtenden Anspruch auf bis zu vier Wochen Pflegekarenz/-teilzeit – auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Wer hat Anspruch auf Pflegekarenz? – Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen drei Monate gedauert haben.
  • Der zu pflegende Angehörige bezieht Pflegegeld ab mindestens Stufe 3.
  • Im Betrieb müssen mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sein.
  • Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber den Antritt der Karenz oder Teilzeit vorab mitteilen, sobald der Zeitpunkt des Beginns bekannt ist.
  • Falls der Dienstgeber es verlangt, ist binnen einer Woche eine Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen zu erbringen.

Achtung: Für Missverständnisse hat bereits die Voraussetzung der Arbeitnehmerzahl gesorgt: In betriebsratsfähigen Betrieben mit genau 5 Arbeitnehmern besteht kein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz. Dieser gilt erst ab 6 oder mehr Beschäftigten, kann aber durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

Liegen alle Voraussetzungen vor, kann der Arbeitnehmer zunächst zwei Wochen Pflegekarenz oder -teilzeit in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit kann eine Vereinbarung über eine längere Auszeit mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, hat der betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf weitere zwei Wochen Pflegekarenz oder -teilzeit.

Sonderbetreuungszeit
Die sog. Sonderbetreuungszeit konnte von 1.1.2022 bis 31.3.2022 in Anspruch genommen werden. Wobei Arbeitnehmer auf max. 3 Wochen zusätzlich zur Pflegekarenz zurückgreifen konnten. Daran anknüpfen gelten seit Anfang 2022 zwei Folgemodelle der Sonderbetreuungszeit, die sich deutlich von der Pflegekarenz unterscheiden: Sonderbetreuungszeit mit oder ohne Rechtsanspruch. Besteht kein Rechtsanspruch kann dies nur anhand eines sog. Vereinbarungsmodells zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Bei beiden gilt jedoch der 100 Prozentige Erstattungsanspruch des Arbeitgebers.

Wichtig für Arbeitgeber: Ansprüche des Arbeitnehmers während Pflegekarenz/-teilzeit

  • Entgelt: Der Anspruch ruht (Pflegekarenz) oder gebührt anteilig (Pflegeteilzeit). Der Arbeitnehmer kann außerdem Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes beim Sozialministeriumservice beantragen.
  • Sonderzahlungen: Es besteht kein Anspruch während Pflegekarenz, während Pflegeteilzeit nur im reduzierten Ausmaß (Achtung: KV-Bestimmungen beachten!).
  • Urlaub: Während der Karenz wird kein neuer Urlaubsanspruch erworben.

Änderungen beim Papamonat

Seit 1.9.2019 haben Väter Anspruch auf einen Papamonat nach der Geburt ihres Kindes. Selbst ohne Mitspracherecht des Arbeitgebers können sie vier Wochen gemeinsam mit der Mutter zu Hause verbringen – und genießen dazu einen Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Achtung: Väter, die den Papamonat in Anspruch nehmen möchten, haben dies spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin bekannt zu geben. Der genaue Antrittstermin muss spätestens eine Woche nach der Geburt mitgeteilt werden. Werden diese Fristen nicht eingehalten, verliert der Arbeitnehmer seinen Rechtsanspruch! 

Übrigens: Mit 1.8.2019 hat sich auch die Karenzanrechnung verändert: Alle gesetzlichen Karenzzeiten sind seitdem voll auf Ansprüche anzurechnen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten.

Weitere Details zu diesen Neuerungen finden Sie auch in unserem Blogbeitrag speziell zu diesen Änderungen!

Entgeltfortzahlung bei Katastrophenhilfe

Auch Arbeitnehmer, die Katastrophenhilfe leisten, haben einen Entgeltanspruch. Egal, ob als freiwilliges Mitglied der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes o. Ä.  – Arbeitnehmer, die in solchen Organisationen tätig und bei einem Großschadensereignis im Einsatz sind, haben nun einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts. Doch auch der Arbeitgeber erhält Ersatz: Unternehmen, die Personal für Hilfseinsätze abstellen, winkt ein Bonus von € 200 pro Tag.

Achtung: Die Dienstfreistellung muss vorher mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden – dieser kann die Freistellung auch verweigern!

Entfall der Auflösungsabgabe

Bisher mussten Arbeitgeber bei der Auflösung eines (freien) Dienstverhältnisses eine Auflösungsabgabe von zuletzt € 131 zahlen. Das betraf z. B. Fälle, in denen der Arbeitgeber kündigte oder ein Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde. Diese Verpflichtung existiert bereits seit 1.1.2020 nicht mehr. Somit fällt bei der Beendigung von Dienstverhältnissen ab sofort keine Auflösungsabgabe mehr an.

Weitere relevante Änderungen im Arbeitsrecht

Aufgrund der regelmäßigen gesetzlichen Änderungen und aktuellen Urteile gibt es viele weitere Themen, die Ihre Personalarbeit beeinflussen können, darunter

  • wegweisende EuGH-Urteile zur Karfreitagsregelung oder zum Lohn- und Sozialdumping,
  • OGH-Urteile zur Speicherung von Bewerberdaten, Abfertigungsansprüchen etc.,
  • die Angleichung der Kündigungsfristen von Angestellten und Arbeitern ab 2021 u.v.m.
 👉 Lesen Sie mehr zum Thema Arbeitsrecht in unserem Blogbeitrag: „Arbeitsrecht: 5 wichtige Begriffe einfach erklärt.

 

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