Seit 1. September 2019 haben Väter Anspruch auf einen „Papamonat“ nach der Geburt ihres Kindes (gemäß Väter-Karenzgesetz, VKG) – ohne Mitspracherecht des Arbeitgebers. Wir klären, was das für Unternehmen bedeutet und welche weiteren Änderungen Sie ab sofort bei der Elternkarenz beachten müssen! 

Inhaltsverzeichnis 

  1. Was ist der „Papamonat“? 
  2. Welche Meldefristen sind zu beachten? 
  3. Welchen finanziellen Anspruch haben Väter während des Papamonats 
  4. Haben Väter einen Kündigungs- und Entlassungsschutz? 
  5. Was ist in puncto Karenzanrechnung neu? 

Was ist der „Papamonat“?

Der Papamonat (auch Väterfrühkarenz genannt) ist eine vierwöchige berufliche Auszeit des Vaters nach der Geburt eines Kindes. Er ist jedoch nicht mit der Väterkarenz zu verwechseln: Der Papamonat gebührt im Anschluss an die Geburt und überschneidet sich mit dem Beschäftigungsverbot der Mutter – beide Elternteile sind also gemeinsam zu Hause. Die Väterkarenz ist erst ab dem Ende des Beschäftigungsverbotes möglich. Die Karenzansprüche sind also vom neuen Papamonat völlig unabhängig.

Hinweis:

Auch gleichgeschlechtliche Paare können die neue Regelung nutzen! Anspruchsberechtigt sind Frauen, deren Partnerinnen durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ein Kind bekommen.

Wann und wie lange kann der Papamonat in Anspruch genommen werden?

Der Papamonat dauert genau einen Monat (z.B. 9. Oktober bis 8. November – Bemessung anhand eines „Naturalmonats“) und muss vollständig in das Beschäftigungsverbot der Mutter fallen (i.d.R. acht Wochen nach der Geburt). Grundsätzlich kann er ab dem Tag nach der Geburt angetreten werden.

Welche Voraussetzungen gelten für den Papamonat?

Anspruch auf einen Papamonat besteht nur, wenn der Vater im selben Haushalt mit dem Kind lebt und die Meldefristen an den Arbeitgeber einhält (siehe unten). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, spielt übrigens die Unternehmensgröße oder Firmenzugehörigkeit keine Rolle.

Was galt bisher?

Bisher war der Papamonat Vereinbarungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Nur im öffentlichen Dienst und in einzelnen Wirtschaftszweigen (je nach Kollektivvertrag) gab es bereits einen verpflichtenden Anspruch. Vor der neuen Regelung wurden in Österreich 11.000 Anträge auf einen Papamonat gestellt. Wie viele Väter sich stattdessen einige Wochen Urlaub genommen haben, lässt sich aber nicht feststellen.

Welche Meldefristen sind zu beachten?

Wer den Papamonat nutzen möchte, muss eine zweistufige Meldefrist an den Arbeitgeber einhalten: 
 
  1. Vorankündigung: Der Arbeitnehmer muss seine Absicht, den Papamonat in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin bekannt geben. Wichtig: Die Vorankündigung der Freistellung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. 
  2. Der genaue Antrittstermin muss dem Arbeitgeber spätestens eine Woche nach der Geburt mitgeteilt werden. 
Hält sich der Arbeitnehmer nicht an eine der beiden Fristen, verliert er seinen Rechtsanspruch! (Natürlich kann ein Papamonat im Einvernehmen trotzdem noch vereinbart werden. Diese Möglichkeit umfasst § 1 a Abs. 3 VKG.) 
 

Hinweis: Für Geburten bis 1. Dezember gilt eine Übergangsregelung: Hier könnte die dreimonatige Vorankündigungsfrist laut Gesetz nicht eingehalten werden und darf daher unterschritten werden.

Welcher Abmeldegrund muss bei Inanspruchnahme eines Papamonats genannt werden? 

Bei der Meldung des Arbeitsgebers gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖKG) muss ein Papamonat mit der Aktennotiz „SV-Ende – Beschäftigung aufrecht“ angegeben werden. Somit bleibt der Arbeitnehmer während der Frühväterkarenz auch bei ausbleibendem Lohn weiterhin sozialversichert. 
 

Welchen finanziellen Anspruch haben Väter während des Papamonats?

Der Papamonat ist eine unbezahlte Auszeit, d.h., der Arbeitgeber muss das Gehalt in dieser Zeit nicht fortzahlen. Durch den Familienzeitbonus gibt es allerdings eine finanzielle Unterstützung von rund € 700. Achtung: Geht der Vater später in Karenz, wird dieser Betrag vom Kinderbetreuungsgeld wieder abgezogen!

Haben Väter einen Kündigungs- und Entlassungsschutz?

Ja. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Vorankündigung (frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin) und endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. Eine Kündigung oder Entlassung kann in dieser Schutzfrist nur mit Zustimmung des Gerichtes erfolgen.

 Was ist in puncto Karenzanrechnung neu?

Seit 1. August sind alle gesetzlichen Elternkarenzzeiten voll auf Ansprüche anzurechnen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten. Das sind z.B. Entgeltfortzahlung, Urlaubsanspruch, Jubiläumsgelder, Dienstvorrückungen im Gehaltsschema usw. Statt bisher 10 Monaten werden dadurch nun rund 22 Monate pro Kind angerechnet. Das gilt auch für den Papamonat, mit Ausnahme von Urlaubs- und Sonderzahlungsansprüchen.

Wurden Ihre Fragen zum neuen Papamonat beantwortet? Weitere praktische Infos sowie zahlreiche Checklisten rund um Karenz und Elternteilzeit finden Sie in unserer „Praxismappe: Karenz und Elternteilzeit“ !

Meistgelesen