Ein Mann und eine Frau sitzen an einem Tisch und arbeiten gemeinsam an einem Laptop.

Viele Unternehmen setzen auf freie Dienstverhältnisse, um Projekte und Aufgaben flexibel umzusetzen. Doch bisher fehlten klare gesetzliche Vorgaben, insbesondere bei Kündigungsfristen oder kollektivvertraglichen Standards.
Das führte in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten. Mit den neuen Regelungen, die ab 1. Jänner 2026 in Kraft treten sollen, ändern sich nun die Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von freien Dienstnehmenden in Österreich.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Neuerungen sich für freie Dienstnehmer:innen ergeben, was eigentlich ein freies Dienstverhältnis ist und wie Sie Ihr Unternehmen auf die Änderungen vorbereiten.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Das sind die Neuerungen für freie Dienstnehmer:innen ab 2026
  2. Was sind freie Dienstnehmer:innen?
  3. Was gilt bei Sozialversicherung, Steuern & Krankenstand für freie Dienstnehmer:innen?
  4. So bereiten Sie Ihr Unternehmen auf die neuen Regelungen vor
  5. Häufig gestellte Fragen


Das sind die Neuerungen für freie Dienstnehmer:innen ab 2026

Ab 1. Jänner 2026 sollen in Österreich neue gesetzliche Regelungen für freie Dienstnehmer:innen in Kraft treten. Damit erhalten freie Dienstverhältnisse erstmals klare Kündigungsregeln und die Möglichkeit, Kollektivverträge abzuschließen.

Ziel der Novelle ist es, gesetzliche Mindeststandards für diese Beschäftigtengruppe festzulegen und Rechtssicherheit für Auftraggebende sowie freie Dienstnehmende zu schaffen.

Für wen gelten die neuen Regelungen?

Die Neuerungen sollen für freie Dienstverträge gelten, die ab dem 1. Jänner 2026 abgeschlossen werden. Bestehende Verträge bleiben unberührt.

 

Kündigungsregelung

Mit der Novelle sollen gesetzliche Kündigungsregelungen für freie Dienstverhältnisse eingeführt werden.

Die Kündigungsfristen betragen:

  • 4 Wochen im 1. Dienstjahr

  • 6 Wochen ab dem 2. Dienstjahr

Sowohl Dienstgeber:innen als auch freie Dienstnehmer:innen können das Dienstverhältnis unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Letzten eines Kalendermonats beenden.

Zudem kann im ersten Monat des freien Dienstverhältnisses ein Probemonat vereinbart werden. Während dieser Zeit können beide Seiten das Dienstverhältnis jederzeit auflösen.

Achtung: Diese neuen Bestimmungen dürfen weder aufgehoben noch beschränkt werden. Abweichungen zugunsten der freien Dienstnehmer:innen sind jedoch zulässig.

 

Abschluss eines Kollektivvertrags

Mit den Neuerungen soll es ab Jänner 2026 ebenfalls möglich sein, kollektivvertragliche Mindeststandards für freie Dienstverhältnisse festzulegen.

Das bedeutet: Künftig können die Kollektivvertragsparteien auch für freie Dienstnehmende eigene Kollektivverträge abschließen oder diese in bestehende Kollektivverträge einbeziehen.

 

Hinweis: Bei der Einbeziehung freier Dienstnehmer:innen in bestehende Kollektivverträge ist folgendes zu beachten:

Viele arbeitsrechtliche Gesetze gelten nicht für freie Dienstnehmende (z. B. das Urlaubsgesetz oder das Arbeitszeitgesetz). Verweist ein Kollektivvertrag auf solche Gesetze, sind diese Regelungen daher für sie nicht anwendbar.

Damit ähnliche Bestimmungen trotzdem gelten, könne die Kollektivvertragsparteien diese Regelungen im Kollektivvertrag nachbilden.

 

 

Was sind freie Dienstnehmer:innen?

Freie Dienstnehmer:innen sind Arbeitskräfte, die für ein Unternehmen Dienstleistungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erbringen. Sie sind dabei nicht klassisch angestellt, sondern arbeiten selbstständig und ohne persönliche Abhängigkeit.

Eine Frau arbeitet an einem Laptop in einem modernen Büro.

Welche Merkmale kennzeichnen ein freies Dienstverhältnis?

Folgende Merkmale zeichnen ein freies Dienstverhältnis aus:

  • Keine Weisungsgebundenheit: Arbeitszeit und Arbeitsort können frei gestaltet werden.

  • Dauerschuldverhältnis: Die Arbeitsleistung wird über einen längeren Zeitraum laufend erbracht.

  • Keine betriebliche Eingliederung: Freie Dienstnehmer:innen sind nicht in die Organisation des Betriebs eingebunden.

  • Eingeschränkte persönliche Abhängigkeit: Auftraggebende haben keine direkten Kontrollbefugnisse über Arbeitsweise oder Verhalten der freien Dienstnehmenden.

  • Vertretungsmöglichkeit: Freie Dienstnehmer:innen können sich in der Regel durch eine geeignete Person ihrer Wahl vertreten lassen.

  • Betriebsmittel durch Auftraggebende: Häufig stellt das Unternehmen die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung.

 

Beispiele für freie Dienstnehmer:innen:

  1. Ein Journalist steht in einem freien Dienstverhältnis mit einem Magazin. Er verpflichtet sich, laufend Beiträge zu schreiben, kann aber selbst entscheiden, wann und wo er arbeitet. Das Magazin stellt ihm die notwendigen Informationen und Betriebsmittel zur Verfügung.

  2. Eine IT-Spezialistin arbeitet für ein Technologieunternehmen auf Basis eines freien Dienstvertrags. Sie übernimmt regelmäßig Programmieraufgaben und kann ihre Arbeitszeit frei einteilen. Bei Bedarf kann sie sich von einer fachlich geeigneten Person ihrer Wahl vertreten lassen.

 


Was ist der Unterschied zwischen einem freien Dienstvertrag, einem Werkvertrag und einem echten Dienstverhältnis?

Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich die beauftragte Person, ein bestimmtes Werk eigenverantwortlich zu erbringen. Die Bezahlung erfolgt dann, wenn das Werk fertiggestellt ist.

Bei einem echten Dienstverhältnis besteht eine persönliche Abhängigkeit. Arbeitnehmende sind weisungsgebunden, in den Betrieb eingegliedert und müssen ihre Arbeitsleistung selbst erbringen.

Im Gegensatz zu diesen beiden Beschäftigungsverhältnissen steht der freie Dienstvertrag.

Hier schulden Dienstnehmer:innen keinen konkreten Arbeitserfolg, sondern stellen ihre Arbeitskraft laufend auf Zeit zur Verfügung. Sie sind nicht weisungsgebunden, können Arbeitszeit und -ort frei einteilen und erhalten die Entlohnung nach der Dauer der erbrachten Arbeitsleistung.

 

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Was gilt bei Sozialversicherung, Steuern & Krankenstand für freie Dienstnehmer:innen?

Sozialversicherung

Grundsätzlich sind freie Dienstnehmende in Österreich pensions-, kranken-, unfall- und arbeitslosenversichert. Das gilt allerdings nur dann, wenn ihr Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Sind freie Dienstnehmer:innen geringfügig beschäftigt, besteht nur eine Unfallversicherungspflicht. Sie können sich aber zusätzlich freiwillig kranken- und pensionsversichern.

Steuern

Freie Dienstnehmer:innen gelten steuerlich als Selbstständige sowie als Unternehmer:innen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Das bedeutet: Sie müssen ihre Einkommenssteuer und – falls anwendbar – die Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt bezahlen.

Auftraggebende müssen zwar keine Lohnsteuer abführen, aber bestimmte Abgaben entrichten. Dazu gehören die Kommunalsteuer, der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.

Ein Mann reicht einer Frau ein Dokument.

Krankenstand

Wenn freie Dienstnehmende erkranken, haben sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Auftraggebenden. Allerdings erhalten sie ab dem 4. Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der ÖGK.

So bereiten Sie Ihr Unternehmen auf die neuen Regelungen vor

Mit diesem Seminar sind Sie fit für die Änderungen der freien Dienstverhältnisse

Im LIVE Online-Seminar „Freie Dienstnehmer: Neue Regelungen 2026“ erhalten Sie einen kompakten Überblick über die neuen gesetzlichen Vorgaben.

Darin erfahren Sie,

  • welche Änderungen ab 2026 gelten sollen,

  • wie Sie Verträge richtig gestalten, und

  • was die neuen Regelungen für Ihr Unternehmen bedeuten.

So stellen Sie sicher, dass Ihre Verträge und Abläufe rechtzeitig an die neuen Regelungen angepasst sind.

 

 

Checkliste: Vorbereitung auf die Neuerungen 2026

Damit Ihr Unternehmen ab 2026 optimal vorbereitet ist, finden Sie in folgender Checkliste die wichtigsten Schritte:

  • Vertragsmuster aktualisieren: Passen Sie Vorlagen für freie Dienstverträge an und berücksichtigen Sie die neuen Regelungen zu Kündigungsfristen und zur Probezeit.

  • Kollektivvertragliche Entwicklungen beobachten: Informieren Sie sich, ob Ihre Branche künftig eigene Kollektivverträge für freie Dienstnehmende einführt.

  • HR-Systeme und -Prozesse prüfen: Stellen Sie sicher, dass neue Kündigungsfristen und Probezeiten in Ihren Systemen korrekt hinterlegt werden können. Passen Sie bei Bedarf interne Abläufe an, damit freie Dienstverhältnisse rechtssicher verwaltet werden.

  • Wissen im Team sichern: Informieren Sie Personalverantwortliche und Führungskräfte über die Änderungen. Vertiefendes Wissen und Praxistipps bietet das Seminar „Freie Dienstnehmer: Neue Regelungen 2026“.

 

Häufig gestellte Fragen

Wann wurde die Gesetzesnovelle beschlossen?

Die Gesetzesnovelle zu den Änderungen für freie Dienstnehmer:innen wurde am 24. September 2025 als Regierungsvorlage im Nationalrat eingebracht und am 16. Oktober 2025 einstimmig beschlossen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren steht noch aus (Stand: Oktober 2025).

Müssen bestehende freie Dienstverträge angepasst werden?

Nein, bestehende freie Dienstverträge bleiben von den neuen Regelungen unberührt. Die Neuerungen sollen nur für freie Dienstverträge gelten, die ab dem 1. Jänner 2026 abgeschlossen werden.

Welche Folgen haben die Änderungen für Unternehmen?

Unternehmen müssen künftig neue Vorgaben für freie Dienstverhältnisse berücksichtigen, etwa was Kündigungsfristen und Probezeiten betrifft.

Außerdem wird es in Zukunft möglich sein, Kollektivverträge für freie Dienstnehmer:innen abzuschließen. Für Unternehmen bedeutet das, dass Vertragsmuster und HR-Prozesse überprüft und angepasst werden sollten.

Hinweis: Unsere Fachbeiträge basieren auf sorgfältiger Recherche und Erarbeitung. Sie dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen empfehlen wir, einen rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

 

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