Wissen Sie, welche Rechte und Pflichten ein Lehrling hat? Für lehrberechtigte Personen ist es entscheidend, eine fundierte Ausbildung zu bieten und gleichzeitig alle rechtlichen Grundlagen zu kennen.
In diesem Artikel finden Sie eine Übersicht über die Rechte und Pflichten eines Lehrlings nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG). Außerdem erfahren Sie, welche weiteren Regelungen für Ihre Auszubildenden wichtig sind.
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Grundlagen für Lehrlinge
Im Berufsausbildungsgesetz (BAG) sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Lehrlingsausbildung festgelegt. Darin geregelt sind auch die Rechte und Pflichten eines Lehrlings.
Eine weitere wichtige Grundlage für Sie als Ausbilder:in und für Ihre Lehrlinge bildet der Lehrvertrag. Dieser regelt das Ausbildungsverhältnis und hält u.a. fest, welche Pflichten Lehrlinge und Lehrberechtigte erfüllen müssen.
Rechte eines Lehrlings
Grundsätzlich tragen Sie als lehrberechtigte Personen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Lehrlingsausbildung.
In diesem Zusammenhang sind Sie dazu verpflichtet, die Rechte Ihrer Lehrlinge zu wahren.
Zu den Rechten eines Lehrlings gehören (vgl. § 9 BAG):
- Ordnungsgemäße Ausbildung in ihrem Lehrberuf
- Arbeitsaufträge, die zur Ausbildung gehören und die Kräfte des Lehrlings nicht übersteigen
- Regelmäßige Entlohnung (Lehrlingseinkommen)
- Freistellung für den Besuch der Berufsschule
- Ersatz der Prüfungstaxe beim erstmaligen Antritt zur Lehrabschlussprüfung
- Sichere Arbeitsbedingungen für die seelische und körperliche Gesundheit des Lehrlings
Außerdem ist es Ihre Pflicht,
- die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten des Lehrlings über wichtige Vorkommnisse zu informieren, und
- dem Lehrling die erforderliche Zeit für die Lehrabschlussprüfung oder für Teilprüfungen freizugeben.
Pflichten eines Lehrlings
Um eine ordnungsgemäße Lehrlingsausbildung sicherzustellen, ist es nicht nur erforderlich, dass Sie die Rechte Ihrer Lehrlinge wahren. Auch hat ein Lehrling bestimmte Pflichten zu erfüllen.
Zu den Pflichten eines Lehrlings gehören (vgl. § 10 BAG):
- Bemühung, den gewählten Lehrberuf zu erlernen
- Sorgfältiges Umgehen mit Werkzeugen und Materialien
- Regelmäßiger Besuch der Berufsschule
- Bewahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lehrbetriebs
- Befolgung dienstlicher Anweisungen
- Sofortige Verständigung bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung
- Vorweisen von Berufsschulzeugnissen und auf Verlangen von allen anderen Unterlagen (z.B. Schularbeiten)
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Weitere Regelungen für Lehrlinge
Probezeit in der Lehre
Nach dem BAG gelten die ersten 3 Monate der Lehre als Probezeit. Während dieses Zeitraums dürfen sowohl Sie als Arbeitgeber:in als auch Ihr Lehrling das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen beenden. Diese Auflösung hat schriftlich zu erfolgen (vgl. § 15 Abs. 1-2 BAG).
Arbeitszeit von Lehrlingen
Grundsätzlich gilt das Arbeitszeitgesetz für alle Arbeitnehmer:innen in Österreich – auch für Lehrlinge, die bereits 18 Jahre alt sind.
Für Lehrlinge unter 18 Jahren gelten spezielle Bestimmungen, was die Arbeitszeiten betreffen.
Grundsätzlich beträgt die Arbeitszeit von jugendlichen Lehrlingen 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. In die Arbeitszeit ist die Berufsschulzeit einzurechnen.
Damit Lehrlinge eine längere Wochenfreizeit erreichen (z.B. ein längeres Wochenende), kann die tägliche Arbeitszeit von unter 18-jährigen Lehrlingen auf maximal 9 Sunden verlängert werden.
Auch die Wochenarbeitszeit von minderjährigen Lehrlingen kann ausgedehnt werden – auf bis zu 45 Stunden. Allerdings nur dann, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in einem mehrwöchigen Durchrechnungszeitraum 40 Stunden nicht überschreitet.
Damit eine solche Durchrechnung zulässig ist, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Der Kollektivvertrag lässt eine solche Durchrechnung zu.
- Es besteht eine ähnliche Regelung für erwachsene Arbeitnehmer:innen im Betrieb in vergleichbaren Positionen.
- Eine andere Arbeitszeiteinteilung ist für jugendliche Lehrlinge nicht zumutbar.
Urlaubsanspruch eines Lehrlings
Auch für Lehrlinge gelten die Regelungen des Urlaubsgesetzes. Sie haben so wie alle Arbeitnehmer:innen in Österreich Anspruch auf Urlaub:
- Jahresurlaub von 25 Werktagen bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag
- Jahresurlaub von 30 Werktagen bei einer Arbeitswoche von Montag bis Samstag
Lehrlinge unter 18 Jahren haben jedenfalls einen gesetzlichen Anspruch darauf, mindestens 2 Wochen ihres Jahresurlaubs in der Zeit von 15. Juni bis 15. September zu nehmen.
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Als lehrberechtigte Person kennen Sie die aktuellen Herausforderungen, was die Lehrlingsausbildung betreffen: Vom Umgang mit Generationenunterschieden über die richtige Motivation und Bindung der Auszubildenden bis zur Anpassung an technologische Entwicklungen.
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Häufig gestellte Fragen
Was sind die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Pflichten?
Lehrlinge haben dafür Sorge zu tragen, ihre Pflichten einzuhalten. Sollten sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, kann dies zu ernsthaften Konsequenzen führen (z.B. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses).
Wie kann ich sicherstellen, dass meine Auszubildenden ihre Rechte kennen?
Um sicherzustellen, dass Ihre Auszubildenden ihre Rechte kennen und verstehen, ist eine offene sowie transparente Kommunikation entscheidend. Planen Sie z.B. zu Beginn der Ausbildung ein Einführungsgespräch mit den Lehrlingen und besprechen Sie mit ihnen die grundlegenden Rechte und Pflichten. Ermuntern Sie Ihre Auszubildenden auch, sich bei Anliegen oder Unsicherheiten direkt an Sie oder an eine festgelegte Vertrauensperson im Unternehmen zu wenden.
Wie viele Tage muss ein Lehrling in der Woche frei haben?
Lehrlinge bis 18 Jahre müssen an 2 zusammenhängenden Kalendertagen in der Woche frei haben. Einer dieser beiden Tage muss dabei immer ein Sonntag sein – also entweder Samstag/Sonntag oder Sonntag/Montag.
Wie viele Überstunden darf ein Lehrling machen?
Für Lehrlinge unter 16 Jahren ist es nicht erlaubt, Überstunden zu machen. Lehrlinge, die zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, dürfen nur in Ausnahmefällen Überstunden leisten:
- Sie dürfen maximal eine halbe Stunde pro Tag für Vor- und Abschlussarbeiten tätig sein.
- Diese Arbeiten umfassen z.B. die abschließende Bedienung der Kund:innen oder notwendige Aufgaben zur Reinigung und Instandhaltung, die den Betriebsablauf während der regulären Arbeitszeit stören würden.
Hinweis: Als Überstunde gilt jede geleistete Arbeitsstunde, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgeht.